Das vorliegende, vom Heiligen Bischöflichen Synod der Russisch-Orthodoxen Kirche verabschiedete Dokument legt die Grundlagen ihrer Lehre zu Fragen des Verhältnisses von Staat und Kirche sowie zu einer Anzahl bedeutsamer gegenwärtiger Probleme der Gesellschaft dar. Ebenso gibt es die offizielle Position des Moskauer Patriarchats hinsichtlich der Beziehungen zu Staat und säkularer Gesellschaft wieder. Darüber hinaus stellt es Richtlinien auf, die im betreffenden Bereich dem Episkopat, der Geistlichkeit sowie den Laien Orientierung bieten.
Der Charakter dieses Dokuments entspricht den Notwendigkeiten, wie sie die Vollkommenheit der Russisch-Orthodoxen Kirche im Laufe eines langen historischen Zeitraums auf dem kanonischen Territorium des Moskauer Patriarchats sowie über dessen Grenzen hinaus erfahren hat. Vor diesem Hintergrund besteht sein Hauptgegenstand zum einen in den fundamentalen theologischen sowie kirchlich-sozialen Fragen, zum anderen in denjenigen Aspekten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens, die für die gesamte kirchliche Vollkommenheit am Ende des 20. Jahrhunderts wie auch in nächster Zukunft gleichermaßen aktuell sind.
I. Theologische Grundpositionen
I.1. Die Kirche ist die Gemeinschaft der an Christus Glaubenden, in die einzutreten jeder von Ihm Selbst aufgerufen ist. In ihr soll „alles Himmlische und Irdische" in Christus vereinigt werden, weil Er „als Haupt alles überragt, über die Kirche gesetzt (ist). Sie ist sein Leib und wird von ihm erfüllt, der das All ganz und gar beherrscht" (Eph 1.22-23). In der Kirche erfolgt die Vergöttlichung der Schöpfung durch das Wirken des Heiligen Geistes, in ihr wird der ursprüngliche Ratschluß Gottes über die Welt und den Menschen verwirklicht.
Die Kirche ist das Ergebnis der Erlösungstat des Sohnes, der vom Vater gesandt wurde, und des heiligenden Wirkens des Heiligen Geistes, der am Großen Pfingst-tag herabstieg. Dem hl. Irenaeus von Lyon nach führt Christus die Menschheit an, Er wurde Oberhaupt des erneuerten menschlichen Geschlechts - Seines Körpers -, in welchem sich die Vereinigung mit dem Ursprung des Heiligen Geistes vollzieht. Die Kirche ist die Einheit der „neuen Menschheit in Christus", „die Vollkommenheit der Göttlichen Gnade, die in der Vielzahl der vernünftigen, der Gnade untergebenen Geschöpfe lebt" (A.S. Chomjakov). „Männer, Frauen, Kinder, die in Hinsicht auf Rasse, Volk, Sprache, Lebensführung, Arbeit, Wissenschaft, Titel, Reichtum (...) tief gespalten sind - sie alle werden durch die Kirche in dem Geist wiedererschaffen (...) Alle erhalten von ihr die gleiche, der Zerstörung unzugängliche Natur, eine Natur, die durch die zahlreichen und tiefgreifenden Unterschiede unter den Menschen unberührt bleibt (...) In ihr ist keiner von dem Gemeinsamen getrennt, gleichsam als gingen alle durch die einfache und unteilbare Kraft des Glaubens ineinander auf" (hl. Maxim der Bekenner).
I.2. Die Kirche ist ein gottmenschlicher Organismus. Als Leib Christi vereinigt sie in sich zwei Naturen - die göttliche und die menschliche - mit den ihnen eigenen Handlungsweisen und Willen. Die Kirche ist mit der Welt kraft ihrer menschlichen, kreatürlichen Natur verbunden. Sie tritt jedoch nicht als ausschließlich irdischer Organismus, sondern in ihrer ganzen sakramentalen Fülle in Austausch mit ihr. Namentlich die gottmenschliche Natur der Kirche ermöglicht die gnadenreiche Umwandlung und Reinigung der Welt, die sich in der Geschichte in schöpferischem Zusammenwirken, in der „Synergie" von Gliedern und Haupt des Leibes der Kirche vollziehen.
Die Kirche ist nicht von dieser Welt, wie auch ihr Herr, Jesus Christus, nicht von dieser Welt ist. Aber Er kam in diese Welt, Sich gleichsam zu deren Bedingungen „erniedrigend", - in eine Welt, die zu erlösen und wiederzuerrichten Ihm oblag. Die Kirche muß sich einem Prozeß der historischen Kenosis unterziehen, indem sie ihre Sühnemission erfüllt. Ihr Ziel ist nicht nur das Heil der Menschen in dieser Welt, sondern zugleich das Heil und die Wiedererrichtung der Welt selbst. Die Kirche ist berufen, in der Welt nach dem Vorbild Christi zu wirken, von Ihm und Seinem Reich Zeugnis abzulegen. Die Mitglieder der Kirche sind berufen, der Mission Christi, Seines Dienstes an der Welt, teilhaftig zu werden, der für die Kirche einzig als gemeinschaftlicher Dienst erfolgen kann, „damit die Welt glaubt" (Joh 17.21). Die Kirche ist zum Dienst an der Erlösung der Welt berufen, denn auch der Menschensohn Selbst „ist nicht gekommen, um sich dienen zu lassen, sondern um zu dienen und sein Leben hinzugeben als Lösegeld für viele" (Mk 10.45).
Der Erlöser sagt über Sich: „Ich bin aber unter euch wie der, der bedient" (Lk 22.27). Der Dienst im Namen der Erlösung der Welt und des Menschen darf keinen Einschränkungen durch nationale oder religiöse Vorbehalte unterliegen, wie der Herr Selbst in dem Gleichnis über den barmherzigen Samariter ausdrücklich sagt. Mehr noch, die Mitglieder der Kirche begegnen Christus, Der alle Sünden und Leiden der Welt auf sich lud, wenn sie sich des Hungrigen, Obdachlosen, Kranken und Gefangenen annehmen. Die Hilfe für einen Leidenden ist im wahrsten Sinn des Wortes Hilfe für Christus Selbst, und mit der Erfüllung dieses Gebots ist das ewige Schicksal jedes Menschen verbunden (Mt 25.31-46). Christus fordert Seine Jünger auf, die Welt nicht zu verachten, sondern „das Salz der Erde" und „das Licht der Welt" zu sein.
Als Leib des Gottmenschen Christus ist die Kirche gottmenschlich. Aber während Christus ein vollkommener Gottmensch ist, so ist hingegen die Kirche noch nicht die vollkommene Gottmenschheit, kämpft sie doch auf Erden gegen die Sünde, und die ihr eigene menschliche Natur, wiewohl innerlich mit der Gottheit verbunden, ist sie weit davon entfernt, in allem Sein Ebenbild und Seine Entsprechung zu sein.
Das Leben in der Kirche, zu dem jeder Mensch gerufen ist, bedeutet den unablässigen Dienst an Gott und den Menschen. Zu diesem Dienst ist das ganze Volk Gottes gerufen. Die Glieder des Leibes Christi erfüllen durch den gemeinsamen Dienst auch ihre je eigenen Funktionen. Jedem wird eine besondere Gabe für den Dienst an allen verliehen. „Dient einander als gute Verwaltung der vielfältigen Gnade Gottes, jeder mit der Gabe, die er empfangen hat" (1 Petr 4.10). „Dem einen wird vom Geist die Gabe geschenkt, Weisheit mitzuteilen, dem anderen durch den gleichen Geist die Gabe, Erkenntnis zu vermitteln, dem dritten im gleichen Geist Glaubenskraft, einem anderen - immer in dem einen Geist - die Gabe, Krankheiten zu heilen, einem anderen Wunderkräfte, einem anderen prophetisches Reden, einem anderen die Fähigkeit, die Geister zu unterscheiden, wieder einem anderen verschiedene Arten von Zungenrede, einem anderen schließlich die Gabe, sie zu deuten. Das alles bewirkt ein und derselbe Geist; einem jeden teilt er seine besondere Gabe zu, wie er will" (1 Kor 12.8-11). Die Gaben des vielfältigen Segens Gottes werden jedem einzelnen beschieden, jedoch für den gemeinsamen Dienst am Volk Gottes (einschließlich des Dienstes an der Welt). Und das ist der gemeinsame Dienst der Kirche, der auf der Grundlage nicht von einer, sondern von verschiedenen Gaben geleistet wird. Der Verschiedenheit der Gaben liegt auch die Verschiedenheit der Dienste zugrunde, „es gibt verschiedene Dienste, aber nur den einen Herrn. Es gibt verschiedene Kräfte, die wirken, aber nur den einen Gott: Er bewirkt alles in allen" (1 Kor 12.5-6).
Die Kirche fordert ihre treuen Kinder auch zur Beteiligung am öffentlichen Leben auf, zu einer Beteiligung, die auf den Prinzipien der christlichen Moral beruhen soll: Im priesterlichen Gebet bat der Herr Jesus den Himmlischen Vater für Seine Nachfolger: „Ich bitte nicht, daß du sie aus der Welt nimmst, sondern daß du sie vor dem Bösen bewahrst (...). Wie du mich in die Welt gesandt hast, so habe auch ich sie in die Welt gesandt" (Joh 17.15,18). Eine manichäische Verabscheuung des Lebens der uns umgebenden Welt ist unstatthaft. Die Teilnahme des Christen am Leben der Welt soll vom Verständnis getragen sein, daß die Welt, die Gesellschaft und der Staat Gegenstände der Göttlichen Liebe sind, da sie für die Umwandlung und Reinigung nach den Grundsätzen der gottgebotenen Liebe bestimmt sind. Der Christ soll die Welt und die Gesellschaft im Lichte deren letztendlicher Bestimmung sehen, im Lichte des eschatologischen Heils im Reich Gottes. Die verschiedenen Gaben in der Kirche wirken sich auf spezifische Weise auf die Bereiche ihres gesellschaftlichen Dienstes aus. Der unteilbare kirchliche Organismus nimmt am Leben der ihn umgebenden Welt in seiner ganzer Fülle teil, wenn auch Geistlichkeit, Mönchtum und Laienschaft auf verschiedene Art und in verschiedenem Grad diese Teilnahme verwirklichen können.
I.4. Die Kirche erfüllt den Heilsauftrag am menschlichen Geschlecht nicht nur durch unmittelbare Predigt, sondern auch durch gute Werke, die die Verbesserung des spirituell-moralischen sowie materiellen Zustands der Welt zum Ziel haben. Mit Blick darauf tritt sie in Beziehung zum Staat, auch wenn er keinen christlichen Charakter trägt, sowie zu verschiedenen gesellschaftlichen Vereinigungen undeinzelnen Menschen, selbst wenn sie sich mit dem christlichen Glauben nicht identifizieren. Ohne ihren Auftrag, alle zur Orthodoxie zu bekehren, zur Bedingung für eine Zusammenarbeit zu erheben, vertraut die Kirche darauf, daß gemeinsames Wohltun ihre Mitarbeiter und die Menschen um sie herum zur Erkenntnis der Wahrheit führt, ihnen hilft, die Treue zu den gottgegebenen sittlichen Normen zu bewahren oder wiederherzustellen, ihnen den Weg zu Frieden. Eintracht und Glückseligkeit eröffnet - allesamt Voraussetzungen für die Kirche, auf daß sie ihren Heilsauftrag auf bestmögliche Weise erfüllen kann.
II. Kirche und Nation
II.1. Das alttestamentliche israelitische Volk war der Inbegriff des Volkes Gottes, der neutestamentlichen Kirche Christi. Der Sühnetod Christi des Heilands legte den Anfang des Daseins der Kirche als der neuen Menschheit, der geistigen Nachkommenschaft des Erzvaters Abraham. Durch Sein Blut erlöste Christus uns „Menschen für Gott (...), aus allen Stämmen und Sprachen, aus allen Nationen und Völkern" (Offb 5.9). Ihrem Wesen nach ist die Kirche von universalem und folglich übernationalem Charakter. In der Kirche „gibt es keinen Unterschied zwischen Juden und Griechen" (Rom 10.12). So wie Gott nicht nur der Gott der Juden ist, sondern auch derer, die aus heidnischen Völkern stammen (Rom 3.29), so teilt auch die Kirche die Menschen weder nach nationalem noch nach Klassenprinzip ein, in ihr „gibt es nicht mehr Griechen oder Juden, Beschnittene oder Unbeschnittene, Fremde, Skythen, Sklaven oder Freie, sondern Christus ist alles und in allem" (Kol 3.11).
Die gegenwärtige Welt verwendet den Begriff „Nation" in zweifachem Sinn -als ethnische Gemeinschaft sowie als die Gesamtheit der Bürger eines bestimmten Staates. Die Beziehungen zwischen Kirche und Nation sollen im Kontext der ersten wie auch der zweiten Bedeutung dieses Wortes betrachtet werden.
Im Alten Testament werden für den Begriff „Volk" die Wörter 'am oder goy verwendet. In der hebräischen Bibel haben beide Begriffe eine ganz konkrete Bedeutung erhalten: der erste bezeichnete das israelitische, gotterwählte Volk, der zweite bedeutete in Plural (goyim) heidnische Völker. In der griechischen Bibel (Septuaginta) wurde der erste Begriff mit den Wörtern laos (Volk) oder demos (Volk als politisches Gebilde), der zweite mit dem Wort ethnos (Nation, Plural ethne, d.h. „Heiden") wiedergegeben. Die Gegenüberstellung von gotterwähltem israelitischem Volk und sonstigen, fremden Völkern ist ein durchgehendes Motiv in allen Büchern des Alten Testaments, das in der ein oder anderen Weise für die Geschichte Israels von Bedeutung ist. Die Auserwähltheit des israelitischen Volkes beruhte nicht auf dessen etwa zahlenmäßiger oder sonstiger Überlegenheit über die anderen Völker, sondern darauf, daß Gott Selbst es auserwählte und liebte (Dtn 7.6-8). Der Begriff des auserwählten Volkes im Alten Testament war ein religiöser Begriff. Das für die Söhne Israels charakteristische Gefühl der nationalen Einheit wurzelte im Bewußtsein ihrer Zugehörigkeit zu Gott durch den Bund, den der Herr mit ihren Vätern geschlossen hatte. Das israelitische Volk wurde zum Volk Gottes, dessen Berufung es war, den Glauben an den einen wahrhaftigen Gott zu wahren und von diesem Glauben im Angesicht anderer Völker Zeugnis abzulegen, damit der Welt der Erlöser aller Menschen erscheine, der Gottmensch Jesus Christus.
Die Einheit des Volkes Gottes wurde außer durch die Zugehörigkeit aller seiner Mitglieder zur gleichen Religion auch durch die Stammes- und Sprachgemeinschaft sowie die Verwurzelung auf einem bestimmten Gebiet, dem Vaterland, gesichert.
Die Stammesgemeinschaft der Israeliten hatte ihre Wurzel in der Abstammung vom Erzvater Abraham. „Wir haben ja Abraham zum Vater" (Mt 3.9; Lk 3.8), sagten die alten Juden, womit sie ihre Zugehörigkeit zur Nachkommenschaft dessen hervorhoben, dem Gott beschieden hatte, „Stammvater einer Menge von Völkern" (Gen 17.5) zu werden. Große Bedeutung wurde der Erhaltung der Reinheit des Blutes beigemessen: Ehen mit Fremdstämmigen wurden nicht gebilligt, da bei solchen Ehen der „heilige Same" mit „den Völkern des Landes" vermischt werde (Esra 9.2).
Dem israelitischen Volk wurde von Gott das Gelobte Land zu seinem Unterhalt gegeben. Als es aus Ägypten auszog, ging dieses Volk nach Kanaan, das Land seiner Vorfahren, und eroberte es auf göttliches Geheiß. Von jener Zeit an war das Kanaaner Land israelitisch, und dessen Hauptstadt, Jerusalem, wurde zum wichtigsten geistig-spirituellen und politischen Zentrum des gotterwählten Volkes. Das israelitische Volk sprach in einer Sprache, die nicht nur Alltags-, sondern auch Gebetssprache war. Mehr noch, das Althebräische war die Sprache der Offenbarung, da in ihr Gott Selbst zum israelitischen Volk sprach. In der Zeit vor der Ankunft Christi, als die Bewohner von Judäa aramäisch sprachen und das Griechische den Rang einer Amtssprache hatte, galt hebräisch weiterhin als heilige Sprache, in welcher der Gottesdienst im Tempel abgehalten wurde.
Ihrem Wesen nach universal, ist die Kirche zugleich ein einheitlicher Organismus und Körper (1 Kor 12.12). Sie ist die Gemeinschaft der Kinder Gottes, „ein auserwähltes Geschlecht, eine königliche Priesterschaft, ein heiliger Stamm, ein Volk, das sein besonderes Eigentum wurde (...). Einst wart ihr nicht sein Volk, jetzt aber seid ihr Gottes Volk" (1 Petr 2.9-10). Die Einheit dieses neuen Volkes gründete nicht in der nationalen, kulturellen oder sprachlichen Gemeinschaft, vielmehr im Glauben an Christus und die Taufe. Das neue Volk Gottes hat „hier keine Stadt, die bestehenbleibt, sondern (es sucht) die künftige" (Hebr 13.14). Die geistige Heimat aller Christen ist nicht das irdische, sondern das „himmlische" Jerusalem (Gal 4.26). Das Evangelium Christi wird nicht in der heiligen Sprache verkündigt, verständlich nur einem Volk, sondern in allen Sprachen (Apg 2.3-11). Das Evangelium wird nicht einem einzigen auserwählten Volk verkündet, auf daß es den wahren Glauben bewahre, sondern allen, „damit alle im Himmel, auf der Erde und unter der Erde ihre Knie beugen vor dem Namen Jesu und jeder Mund bekennt: Jesus Christus ist der Herr1 - zur Ehre Gottes, des Vaters" (Phil 2.10-11).
II.2. Der universale Charakter der Kirche bedeutet allerdings nicht, daß die Christen kein Recht auf nationale Eigenart und nationale Selbstverwirklichung hätten. Im Gegenteil, die Kirche verbindet in sich das universale mit dem nationalen Prinzip. Die Orthodoxe Kirche besteht somit in ihrer Eigenschaft als universale Kirche aus einer Anzahl Autokephaler Landeskirchen. Auch in dem Bewußtsein, Bürger des himmlischen Vaterlandes zu sein, dürfen die orthodoxen Christen ihre irdische Heimat nicht vergessen. Der Göttliche Gründer der Kirche, der Herr Jesus Christus Selbst, hatte kein irdisches Obdach (Mt 8.20) und wies stets darauf hin, daß die Lehre, die Er brachte, keinen lokalen oder nationalen Charakter trug: „(...) die Stunde kommt, zu der ihr weder auf diesem Berg noch in Jerusalem den Vater anbeten werdet" (Joh 4.21). Dennoch identifizierte Er Sich mit dem Volk, zu welchem Er aufgrund Seiner menschlichen Geburt gehörte. Im Gespräch mit der Samariterin hob Er Seine Zugehörigkeit zur jüdischen Nation hervor. „Ihr betet an, was ihr nicht kennt, wir beten an, was wir kennen; denn das Heil kommt von den Juden" (Joh 4.22). Jesus war ein loyaler Untertan des Römischen Reichs und entrichtete Steuern an den Kaiser (Mt 22.16-21). In seinen Briefen, in denen er den übernationalen Charakter der Kirche Christi lehrte, ließ der Apostel Paulus nicht unerwähnt, daß er der Geburt nach „ein Hebräer von Hebräern" (Phil 3.5), der Bürgerschaft nach ein Römer war (Apg 22.25-29).
Die kulturellen Unterschiede der einzelnen Völker finden im liturgischen und weiteren kirchlichen Wirken wie auch in den Besonderheiten der christlichen Lebensführung ihren Niederschlag. All dies erschafft die nationale christliche Kultur.
Unter den Heiligen, die von der Orthodoxen Kirche verehrt werden, erwarben sich viele Ruhm aufgrund der Liebe und Ergebenheit zu ihrem irdischen Vaterland. Die russischen hagiographischen Quellen preisen den hl. Rechtgläubigen Fürsten Michail Tverskoj, der „seine Seele für sein Vaterland hingab", indem sie seine Heldentat mit der des Großmärtyrers Dimitrij von Thessaloniki vergleichen, „des seligen Heimatliebenden, der über seine Heimatstadt sprach: Herr, wenn du die ganze Stadt vernichtest, sterbe ich mit ihr, wenn du sie aber errettest, so bin auch ich gerettet". Zu allen Zeiten rief die Kirche ihre Kinder dazu auf, ihr irdisches Vaterland zu lieben und das Opfer des Lebens zu seiner Verteidigung nicht zu fürchten, wenn ihm Gefahr drohte.
Die Russische Kirche hat in zahlreichen Fällen dem Volk für die Teilnahme an einem Befreiungskrieg den Segen erteilt. So segnete 1380 der Gerechte Sergij, Abt und Wundertäter von Radonez, das russische Heer unter der Führung des hl. Rechtgläubigen Fürsten Dimitrij Donskij für den Kampf gegen die tatarischmongolischen Invasoren. 1612 erteilte der hl. Hierarch Germogen, Patriarch von Moskau und ganz Rußland, der Landwehr gegen die polnischen Eindringlinge den Segen. Im Jahre 1813, im Zuge der Abwehr gegen die französischen Eroberer, sprach der hl. Hierarch Filaret von Moskau zu seiner Gemeinde: „Fürchtest du den Tod zu Ehren des Glaubens und für die Freiheit des Vaterlandes, wirst du als Verbrecher oder Sklave sterben, stirbst du für Glaube und Vaterland, empfängst du Leben und Kranz im Himmel."
Der hl. Gerechte Johann von Kronstadt schrieb folgendes über die Liebe zum irdischen Vaterland: „Liebe dein irdisches Vaterland (...); es hat dich erzogen, ausgezeichnet, geehrt, mit allem ausgestattet. Liebe aber noch mehr dein himmlisches Vaterland (...); dieses Vaterland ist unvergleichlich wertvoller als das erste, weil es heilig, gerecht und unverderblich ist. In dieses Vaterland bist du durch das unschätzbare Blut des Gottessohns aufgenommen worden. Um aber Mitglied dieses Vaterlands zu sein, achte und liebe (seine) Gesetze, wie du auch verpflichtet bist, die Gesetze des irdischen Vaterlands zu achten und sie achtest."
II.3. Der christliche Patriotismus bezieht sich in gleicher Weise auf die Nation als ethnische Gemeinschaft als auf die Gemeinschaft der Staatsbürger. Der orthodoxe Christ ist aufgerufen, sein Vaterland, im Sinne eines bestimmten Territoriums, zu lieben, desgleichen seine über die Welt verstreuten Blutsbrüder. Diese Liebe ist eine Art, das göttliche Gebot der Nächstenliebe zu befolgen, welches die Liebe zur Familie, den Volksangehörigen sowie den Mitbürgern einschließt.
Der Patriotismus des orthodoxen Christen soll tätig sein. Er äußert sich in der Verteidigung des Vaterlands gegen den Feind, in der Arbeit zum Wohle der Heimat, im Einsatz für das öffentliche Leben, einschließlich der Teilnahme an den Angelegenheiten der Staatsverwaltung. Der Christ ist dazu aufgefordert, die nationale Kultur und das nationale Selbstbewußtsein zu wahren und wei-terzuentwickeln.
Wenn die Nation - bürgerlich oder ethnisch - vollständig oder überwiegend eine monokonfessionelle orthodoxe Gemeinschaft ist, kann sie in gewissem Sinne als einheitliche Glaubensgemeinschaft betrachtet werden - als orthodoxes Volk.
II.4. Gleichzeitig können nationale Gefühle Anlaß zu sündhaften Erscheinungen geben, wie aggressivem Nationalismus, Xenophobie, nationaler Auserwähltheit sowie interethnischer Feindschaft. Nicht selten führen diese Phänomene in ihrer äußersten Ausprägung zur Einschränkung der Rechte der Person und der Völker, zu Krieg sowie anderen Äußerungen von Gewalt.
Der orthodoxen Ethik widerspricht jede Einteilung der Völker in bessere und schlechtere wie auch die Herabwürdigung jeglicher ethnischer oder bürgerlicher Nation. Noch weniger läßt sich die Orthodoxie mit solchen Lehren vereinbaren, die die Nation an die Stelle Gottes setzen oder den Glauben lediglich zu einem Aspekt des nationalen Selbstbewußtseins reduzieren.
Indem sie sich derartigen sündhaften Erscheinungen widersetzt, erfüllt die Orthodoxe Kirche ihren Auftrag der Versöhnung einander feindlich gesinnter Nationen und ihrer Vertreter. Dementsprechend bezieht sie keine Stellung in interethnischen Konflikten, mit Ausnahme solcher Fälle, in denen seitens einer der Parteien eindeutig Aggression betrieben bzw. Ungerechtigkeit geübt wird.
III. Kirche und Staat
III.1. Als gottmenschlicher Organismus besitzt die Kirche nicht nur eine sakramentale, von den Stürmen der Welt unbeeinträchtigt bleibende Natur, sondern zugleich eine historisch gewachsene Komponente, die mit der äußeren Welt, einschließlich des Staates, in Berührung kommt und mit ihr zusammenwirkt. Der Staat, der zum Zweck der Regelung der irdischen Angelegenheiten besteht, kommt seinerseits in Kontakt mit der Kirche und arbeitet mit ihr zusammen. Die Wechselbeziehungen zwischen dem Staat und den Anhängern der Wahren Religion hatten im Laufe der Geschichte unterschiedliche Prägung.
Die Keimzelle der menschlichen Gesellschaft war die Familie. Die heilige Geschichte des Alten Testaments belegt, daß der Staat nicht gleich entstanden ist. Bis zum Auszug der Brüder Josephs nach Ägypten war das alttestamentliche Volk | nicht staatlich organisiert, sondern es herrschte die patriarchalische Stammes- l gemeinschaft vor. Der Staat bildete sich allmählich in der Zeit der Richter heraus. Als Ergebnis einer komplexen, von Gottes Vorsehung geleiteten historischen ^ Entwicklung führte die Ausdifferenzierung der gesellschaftlichen Verhältnisse zur Entstehung des Staates.
Das alte Israel verkörperte bis zur Zeit der Könige eine authentische Theokratie, d.h. Gottesherrschaft, die einzige der Geschichte. Indem sich jedoch dieGesellschaft von der Gehorsamspflicht gegenüber Gott als dem Begründer der , irdischen Angelegenheiten entfernte, kam bei den Menschen der Gedanke an die Notwendigkeit eines irdischen Statthalters auf. Wohl nahm der Herr die Wahl der Menschen hin und sanktionierte die neue Herrschaftsform, doch bedauerte Er ihren Abfall von der Gottesherrschaft: „und der Herr sagte zu Samuel: Hör auf die Stimme des Volkes in allem, was sie zu dir sagen. Denn nicht haben sie dich verworfen, sondern mich haben sie verworfen: Ich soll nicht mehr ihr König sein (...). Doch hör jetzt auf ihre Stimme, warne sie aber eindringlich, und mach ihnen bekannt, welche Rechte der König hat, der über sie herrschen wird" (1 Sam 8.7, 9).
Daher soll die Entstehung des irdischen Staates nicht als eine ursprünglich von Gott gesetzte Tatsache, sondern als eine von Gott den Menschen gewährte Möglichkeit verstanden werden, ihr öffentliches Leben auf der Grundlage ihrer freien Willensäußerung zu ordnen, auf daß eine solche Ordnung - als Antwort auf die durch Sünde verdorbene irdische Wirklichkeit - noch größeren Sünden mittels der Organe weltlicher Gewalt zu entkommen hilft. Zugleich spricht der Herr durch den Mund Samuels deutlich davon, daß er von dieser Gewalt Treue zu Seinen Geboten und gute Taten erwartet: „Seht, hier ist euer König, den ihr verlangt und ' den ihr erwählt habt. Ja, der Herr hat euch einen König gegeben. Wenn ihr den , Herrn fürchtet und ihm dient, wenn ihr auf seine Stimme hört und euch seinem • Befehl nicht widersetzt, wenn sowohl ihr als auch der König, der über euch herrscht, dem Herrn, eurem Gott, folgt (dann geht es euch gut). Wenn ihr aber nicht auf die Stimme des Herrn hört und euch seinem Befehl widersetzt, dann wird die Hand des Herrn gegen euch (ausgestreckt) sein wie gegen eure Väter" (1 Sam 12.13-15). Als Saul gegen die Gebote des Herrn verstieß, verwarf ihn Gott (1 Sam 16.1), indem Er Samuel befahl, Seinen zweiten Auserwählten, David, den Sohn des einfachen Bürgers Isai, zum König des Reichs zu salben.
Der Gottessohn, dem alle Macht im Himmel wie auf Erden gegeben ist (Mt 28.18), unterwarf Sich durch Seine Menschwerdung der irdischen Ordnung der Dinge und gehorchte auch den Trägern der Staatsgewalt. Zu Seinem Kreuziger Pilatus, dem römischen Statthalter in Jerusalem, sprach der Herr: „Du hättest keine Macht über mich, wenn es dir nicht von oben gegeben wäre" (Joh 19.11).Als Antwort auf die Fangfrage des Pharisäers, ob die Zahlung von Steuern an den Kaiser erlaubt sei, sagte der Erlöser: „So gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört" (Mt 22. 21).
In der Darlegung der Lehre Christi von dem richtigen Verhältnis zur Staatsgewalt schrieb der Apostel Paulus: „Jeder leiste den Trägern der staatlichen Gewalt Gehorsam. Denn es gibt keine staatliche Gewalt, die nicht von Gott stammt; jede ist von Gott eingesetzt. Wer sich daher der staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sich gegen die Ordnung Gottes, und wer sich ihm entgegenstellt, , wird dem Gericht verfallen. Vor den Trägern der Macht hat sich nicht die gute, sondern die böse Tat zu fürchten; willst du also ohne Furcht vor der staatlichen Gewalt leben, dann tue das Gute, so daß du ihre Anerkennung findest. Sie steht im Dienste Gottes und verlangt, daß du das Gute tust. Wenn du aber Böses tust, fürchte dich! Denn nicht ohne Grund trägt sie das Schwert. Sie steht im Dienst Gottes und vollstreckt das Urteil an dem, der Böses tut. Deshalb ist es notwendig, Gehorsam zu leisten, nicht allein aus Furcht vor der Strafe, sondern vor allem um des Gewissens willen. Das ist auch der Grund, warum ihr Steuern zahlt; denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Gebt allen, was ihr ihnen schuldig seid, sei es Steuer oder Zoll, sei es Furcht oder Ehre" (Rom 13.1-7). Den gleichen Gedanken äußerte auch der Apostel Petrus: „Unterwerft euch um des Herrn willen jeder menschlichen Ordnung: dem Kaiser, weil er über allen steht, den Statthaltern, weil sie von ihm entsandt sind, um die zu bestrafen, die Böses tun, und die auszuzeichnen, die Gutes tun. Denn es ist der Wille Gottes, daß ihr durch eure guten Taten die Unwissenheit unverständiger Menschen zum Schweigen bringt. Handelt als Freie, aber nicht als solche, die die Freiheit als Deckmantel für das Böse nehmen, sondern wie Knechte Gottes" (1 Petr 2.13-16). ' Die Apostel lehrten die Christen Gehorsam gegen die Staatsgewalt, unabhängig von deren Verhältnis zur Kirche. Im apostolischen Jahrhundert wurde die Kirche Christi durch die Provinzgewalt von Judäa wie durch die römische Staatsgewalt verfolgt. Nichtsdestoweniger beteten die Märtyrer und die anderen Christen zuj dieser Zeit für die Verfolger und erkannten ihre Macht an.
III.2. Der Fall Adams brachte Sünde und Laster in die Welt - gegen die gesellschaftlicher Widerstand geleistet werden muß -, deren erster Ausbruch der Mord Kains an Abel war (Gen 4.1-16). Sich dessen bewußt fingen die Menschen aller bekannten Gesellschaften an, sich Gesetze zu geben, das Böse in Schranken zu halten und das Gute zu fördern. Für das alttestamentliche Volk war Gott Selbst der Gesetzgeber, der Vorschriften verkündete, die nicht ausschließlich nur das religiöse, sondern vielmehr auch das öffentliche Leben regelten (Ex 20-23).
Als unerläßlicher Bestandteil des Lebens in der gefallenen Welt, in der Person wie Gesellschaft des Schutzes gegen die gefährlichen Erscheinungsformen der Sünde bedürfen, ist der Staat von Gott gesegnet. Gleichzeitig ergibt sich die Notwendigkeit des Staates nicht aus dem Willen Gottes in unmittelbarem Bezug auf den erstgeschaffenen Adam, sondern erst aus den Folgen des Sündenfalls sowie der Übereinstimmung zwischen denjenigen Handlungen, die die Herrschaft der Sünde über die Welt begrenzen wollen, einerseits, und Seinem Willen andererseits. Die Heilige Schrift ruft die Machthabenden auf, die staatliche Gewalt zur Abwehr des Bösen und zur Unterstützung des Guten zu gebrauchen, worin der moralische Sinn der Existenz des Staates gesehen wird (Rom 13.3-4). Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß Anarchie die Abwesenheit von gebührender Ordnung von Staat und Gesellschaft ist, während Aufrufe hierzu, ebenso wie Versuche, diese zu errichten, der christlichen Weltanschauung zuwiderlaufen (Rom 13.2).
Die Kirche gebietet ihren Kindern nicht nur, der staatlichen Gewalt unabhängig von den Überzeugungen und Glaubensbekenntnissen ihrer Träger Gehorsam zu leisten, sondern sie betet auch für sie, „damit wir in aller Frömmigkeit und Rechtschaffenheit ungestört und ruhig leben können" (1 Tim 2.2). Gleichzeitig dürfen die Christen die Staatsgewalt jedoch nicht verabsolutieren und die Grenzen ihres rein irdischen, zeitlichen und vergänglichen Sinns ignorieren, der durch das Vorhandensein der Sünde in der Welt und die Notwendigkeit, ihr Einhalt zu gebieten, bedingt ist. Nach der Lehre der Kirche hat auch die Staatsgewalt nicht das Recht, sich durch Ausweitung ihrer Grenzen bis zur vollen Autonomie gegenüber Gott und der von Ihm geschaffenen Ordnung der Dinge selbst zu verabsolutieren, was zu Machtmißbrauch und sogar zur Vergöttlichung der Herrschenden führen könnte. Der Staat, wie andere von Menschen geschaffenen Einrichtungen auch, kann, selbst wenn er auf das Gute gerichtet ist, die Tendenz zur Umwandlung in eine sich selbst zerstörende Institution aufweisen. Zahlreiche historische Beispiele einer solchen Umwandlung belegen, daß in diesem Fall der Staat seine ihm ursprünglich zugedachte Bestimmung verliert.
II.3. In den Beziehungen zwischen Kirche und Staat muß ihre wesensmäßige Verschiedenheit beachtet werden. Die Kirche ist unmittelbar durch Gott Selbst - unseren Herrn Jesus Christus - gegründet, während die Errichtung der Staatsgewalt durch Gott im Laufe eines historischen Prozesses mittelbar erfolgt ist. Das Ziel der Kirche ist das ewige Heil der Menschen, das Ziel des Staates besteht in deren irdischem Wohlergehen.
„Mein Reich ist nicht von dieser Welt", sagt der Erlöser (Joh 18.36). „Diese Welt" ist zum Teil Gott unterworfen, zum größeren Teil aber trachtet sie danach, gegenüber dem eigenen Schöpfer und Herrn autonom zu werden. Sofern die Welt nicht Gott Untertan ist, untersteht sie dem „Vater der Lüge" und „steht unter der Macht des Bösen" (Joh 8.44; 1 Joh 5.19). Die Kirche ist „der Leib Christi" (1 Kor 12.27), „die Säule und das Fundament der Wahrheit" (1 Tim 3.15); in ihrer sakramentalen Natur ist weder Böses noch ein Schatten der Finsternis zu finden. Sofern der Staat ein Teil von „dieser Welt" ist, hat er keinen Anteil am Reich Gottes, da dort, wo Christus „alles und in allen" (Kol 3.11) ist, kein Zwang und kein Gegensatz zwischen dem Menschlichen und dem Göttlichen besteht und demzufolge auch die Notwendigkeit des Staates entfällt.
In der heutigen Welt trägt der Staat gewöhnlich einen säkularen Charakter und ist an keinerlei religiöse Verpflichtungen gebunden. Sein Zusammenwirken mit der Kirche ist auf eine bestimmte Anzahl von Bereichen beschränkt und gründet sich auf die gegenseitige Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen. Jedoch ist sich der Staat in der Regel bewußt, daß das irdische Wohlergehen undenkbar ist ohne die Beachtung gewisser moralischer Normen - solcher Normen, die auch für das ewige Heil des Menschen unerläßlich sind. Deshalb können Aufgaben und Tätigkeit von Kirche und Staat nicht nur in der Erlangung von rein irdischem Nutzen, sondern auch in der Verwirklichung des Heilsauftrags der Kirche übereinstimmen.
Das Prinzip der Weltlichkeit des Staates darf nicht im Sinne einer radikalen Verdrängung der Religion aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere des Ausschlusses der religiösen Vereinigungen von der Mitwirkung bei der Bewältigung öffentlich relevanter Aufgaben oder des Entzugs ihres Rechts auf Bewertung der Tätigkeit der Staatsgewalt ausgelegt werden. Dieses Prinzip impliziert lediglich eine gewisse Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Kirche und der Staatsgewalt, die Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten.
Die Kirche darf nicht Funktionen an sich ziehen, die zum Zuständigkeitsbereich des Staates gehören, wie etwa: gewaltsamen Widerstand gegen die Sünde, Inanspruchnahme staatlicher Vollmachten, Übernahme von Funktionen der Staatsgewalt, die Zwang oder Einschränkung beinhalten. Allerdings darf die Kirche die Staatsmacht bitten oder gar auffordern, in bestimmten Fällen ihre Macht einzusetzen; das Recht zur Entscheidung m dieser Frage bleibt jedoch dem Staat vorbehalten.
Der Staat darf sich nicht in das Leben der Kirche, in ihre Verwaltung, Glaubenslehre, ihren Gottesdienst, ihre geistliche Praxis usf. einmischen, wie auch grundsätzlich in die Tätigkeit der kanonischen kirchlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von denjenigen Fällen, die eine Tätigkeit der Kirche als juristische Person voraussetzen, die entsprechende Kontakte zum Staat sowie seinen gesetzgebenden und ausführenden Institutionen aufnehmen muß. Die Kirche erwartet vom Staat Achtung ihrer kanonischen Normen und anderer innerer Bestimmungen.
III.4. Im Laufe der Geschichte haben sich verschiedene Muster der Beziehungen zwischen der Orthodoxen Kirche und dem Staat herausgebildet.
In der orthodoxen Tradition hat sich eine bestimmte Vorstellung von der idealen Form der Kirche-Staat-Beziehung entwickelt. Davon ausgehend, daß die Beziehung zwischen Kirche und Staat eine wechselseitige ist, konnte die oben genannte ideale Form nur in einem Staat hervorgebracht werden, der die ; Orthodoxe Kirche als das höchste Heiligtum des Volkes anerkennt - mit anderen j Worten: in einem orthodoxen Staat.
Versuche, ihnen eine solche Form zu geben, wurden in Byzanz unternommen, \ wo die Grundsätze der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in den Kanones, j den imperialen Staatsgesetzen wie auch in den Schriften der Heiligen Väter ihren Niederschlag fanden. In ihrer Gesamtheit erhielten diese Grundsätze die Bezeich- ; nung Symphonie von Kirche und Staat. Ihr Wesen besteht in gegenseitiger Zusammenarbeit, Unterstützung sowie Verantwortung unter Nichteinmischung in die jeweiligen, ausdrücklich vorbehaltenen Kompetenzbereiche. Der Bischof untersteht der staatlichen Gewalt als Untertan und nicht etwa, weil ihm die , bischöfliche Gewalt von Vertretern der Staatsmacht gewährt würde. Genauso , untersteht auch der Vertreter der Staatsmacht dem Bischof als ein Heil suchendes Mitglied der Kirche und nicht, weil ihm seine Gewalt vom Bischof übertragen wäre. In den symphonischen Beziehungen zur Kirche sucht der Staat ihre moralische Unterstützung, ihr Gebet für sich selbst und ihren Segen für die Tätigkeit zugunsten des Ziels der Wohlfahrt der Bürger, während die Kirche sich ihrerseits der Förderung des Staates erfreut, geeignete Bedingungen für die Predigt und das geistige Wohl ihrer Kinder zu schaffen, die gleichzeitig auch Bürger des Staates sind. l In der sechsten Novelle des hl. Justinianos ist das der Symphonie zwischen i Kirche und Staat zugrunde liegende Prinzip formuliert: „Die erhabensten Güter, jdie den Menschen durch die höchste Gütigkeit Gottes verliehen sind, sind das Priestertum und das Königtum, von denen ersteres (das Priestertum, die kirchliche i Macht) sich um die göttlichen Angelegenheiten kümmert und letzteres (das Königtum, die Staatsmacht) sich der menschlichen Anliegen annimmt und diese i leitet, während beide, in Ansehung ihres gemeinsamen Ursprungs, eine Ver-'schönerung des menschlichen Lebens bewirken. Deshalb liegt den Königen nichts ; mehr am Herzen als die Ehrung der Geistlichen, die ihrerseits ihren Dienst an den | Königen durch ununterbrochene Fürbitte vor Gott erfüllen. Und wenn einerseits 'die Geistlichkeit in allem wohlgeordnet und gottgefällig ist, andererseits auch die .'Staatsmacht den ihr anvertrauten Staat wahrhaftig leitet, so wird sich zwischen ihnen vollkommene Eintracht in Bezug auf alles einstellen, was dem Nutzen und dem Wohlergehen des menschlichen Geschlechts dient. Deshalb gelten unsere 'größten Bemühungen der Wahrung der rechten Göttlichen Dogmen und der Ehrung der Geistlichkeit, in der Hoffnung, auf diesem Weg hohe Göttliche Güter zu erlangen und diejenigen, an deren Besitz wir uns erfreuen, in Gewißheit zu 'behalten." Von dieser Norm geleitet erkannte Kaiser Justinianos in seinen i Novellen den Kanones die Kraft staatlicher Gesetze zu. Die klassische byzantinische Formel der Beziehung von staatlicher und kirchlicher Macht ist in der „Epanagoge" belegt (2. Hälfte des 9. Jh.): „Die weltliche Macht und die Geistlichkeit verhalten sich zueinander wie Leib und Seele und sind für die staatliche Ordnung ebenso unentbehrlich wie Leib und Seele im lebendigen Menschen. In der Verbindung sowie dem Einvernehmen zwischen ihnen liegt das Staatswohl begründet."
Die Symphonie hat allerdings auch in Byzanz nie in reinster Form bestanden. In der Praxis häuften sich Verstöße gegen die Ordnung und ihre Verkehrung. Nicht selten wurde die Kirche Objekt cäsaropapistischer Forderungen seitens der Staatsmacht. Im wesentlichen bestanden diese in der Inanspruchnahme des Entscheidungsrechts hinsichtlich der Ordnung kirchlicher Angelegenheiten durch das Staatsoberhaupt, den Kaiser. Neben der sündhaften menschlichen Machtgier hatten solche Forderungen auch eine historische Ursache. Die christlichen Kaiser von Byzanz waren direkte Nachfolger der römischen Principes, die unter ihren zahlreichen Titeln auch den Titel Pontifex Maximus - oberster Priester - führten. Die cäsaropapistische Tendenz äußerte sich in der Politik der häretischen Kaiser unvergleichlich plumper und für die Kirche gefährlicher, insbesondere in der ikonoklastischen Epoche. Die russischen Zaren verfügten im Unterschied zu den byzantinischen Basileis über ein anderes Vermächtnis. Daher und aus weiteren historischen Gründen zeichneten sich die Beziehungen zwischen der kirchlichen und der staatlichen Macht im alten Rußland durch größere Harmonie aus. Allerdings kamen Verstöße gegen die kanonischen Normen auch hier vor (die Herrschaft von Ivan dem] Schrecklichen, die Auseinandersetzung zwischen dem Zaren Alexej Michailovic! und dem Patriarchen Nikon).
Was die Synodale Epoche betrifft, so ist die unbestreitbare Mißachtung der symphonischen Normen im Laufe von zwei Jahrhunderten Kirchengeschichte auf den eindeutig nachweisbaren Einfluß der protestantischen Territorial- und Staatskirchendoktrin (siehe unten), auf die russische Rechtsauffassung und das politische Leben zurückzuführen. Einen Versuch, das Ideal der Symphonie unter den neuen Bedingungen zu verwirklichen, unternahm das Landeskonzil in den Jahren 1917/18, als das Reich zerfiel. In der Deklaration, die das Verhältnis von Kirche und Staat vorwegzunehmen suchte, wurde die Forderung nach Trennung von Kirche und Staat mit dem Wunsch verglichen, daß „die Sonne nicht mehr scheine, und das Feuer nicht mehr wärme. Nach dem inneren Gesetz ihres Daseins kann die Kirche nicht auf ihren Auftrag verzichten, zu leuchten, das ganze Leben der Menschheit zu verwandeln und es mit ihren Strahlen zu durchdringen." In , den Bestimmungen des Konzils über den rechtlichen Status der Orthodoxen f Russischen Kirche wird der Staat insbesondere gefordert, folgende Richtlinien j anzunehmen: „Die Orthodoxe Russische Kirche, die Teil der vollkommenen j Universalen Kirche Christi ist, nimmt eine gegenüber anderen Konfessionen im > Russischen Staat erstrangige öffentlich-rechtliche Stellung ein, die ihr in ihrer; Eigenschaft als dem größten Heiligtum der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung wie auch als einer außerordentlichen, am Aufbau des Russischen Staates mitwirkenden geschichtlichen Kraft gebührt (...). Die Verordnungen und Gesetzesbestimmungen, die von der Orthodoxen Kirche nach dem von ihr festgelegten Verfahren erlassen werden, gerechnet vom Tag ihrer Annahme durch die kirchliche Gewalt, sowie die Akte der Kirchenverwaltung und des Kirchengerichts werden durch den Staat in ihrer Rechtskraft und -bedeutung anerkannt, sofern sie nicht gegen die staatlichen Gesetze verstoßen (...). Staatliche Gesetze, die die Orthodoxe Kirche betreffen, werden nur mit Zustimmung der kirchlichen Amtsgewalt verabschiedet." Die nachfolgenden Landeskonzilien fanden unter Bedingungen statt, die infolge der historischen Ereignisse eine Rückkehr zu den vorrevolutionären Grundsätzen der Beziehungen zwischen Staat und Kirche nicht mehr als möglich erscheinen ließen. Nichtsdestoweniger betonte die Kirche ihre traditionelle Rolle im Leben der Gesellschaft und erklärte ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im öffentlichen Leben. So kam das Landeskonzil 1990 zu der Feststellung: „Im Laufe der tausendjährigen Geschichte erzog die Russisch-Orthodoxe Kirche die Gläubigen im Geiste des Patriotismus und der Friedensliebe. Der Patriotismus äußert sich im sorgfältigen Umgang mit dem historischen Erbe des Vaterlands, dem tatkräftigen Staatsbürgerbewußtsein, das die Anteilnahme an 'den Freuden und Nöten des Volkes einschließt, in hingebungsvoller und gewissenhafter Arbeit, tätigem Bemühen um den moralischen Zustand der Gesellschaft sowie Sorge um die Bewahrung der Natur" (aus der Botschaft des Konzils).
Nicht ohne den Einfluß des „Gottesstaats" des hl. Augustinus setzte sich im europäischen Westen des Mittelalters die „Zwei-Schwerter-Doktrin" durch, der gemäß beide Gewalten - kirchliche und staatliche - unmittelbar bzw. mittelbar dem Bischof von Rom unterstehen. Die Päpste hatten die absolute monarchische Gewalt über das päpstliche Gebiet, einen Teil Italiens, inne, dessen Überrest der heutige Vatikan ist; viele Bischöfe, insbesondere im feudal zersplitterten Deutschland, waren gleichzeitig Fürsten, die die staatliche Jurisdiktion über ihr Gebiet, ihre Regierungen sowie das von ihnen befehligte Heer ausübten.
Im Zuge der Reformation wurden die Päpste und katholischen Bischöfe in den nunmehr protestantischen Ländern ihre staatlichen Macht enthoben. Vom 17. bis zum 19. Jahrhundert wurden schließlich auch in den katholischen Ländern die rechtlichen Bedingungen dahingehend geändert, daß die Katholische Kirche in - der Praxis von der staatlichen Macht entfernt wurde. Eine noch heute geltende Wirkung der „Zwei-Schwerter-Doktrin" außerhalb des Territoriums des Vatikans stellt allerdings die Praxis der Konkordatsverträge dar, die zwischen der Römischen Kurie und den Staaten, auf deren Gebiet sich katholische Gemeinden befinden, geschlossen werden. Infolgedessen wird der rechtliche Status dieser Gemeinden in vielen Ländern nicht ausschließlich durch die inneren Gesetze, sondern zusätzlich noch durch das Völkerrecht, dessen Subjekt der Vatikanstaat ist, bestimmt In den Ländern, in denen die Reformation obsiegte, desgleichen später auch in einigen katholischen Ländern, setzte sich in der Beziehung zwischen Staat und Kirche das territoriale Prinzip durch, welches die volle staatliche Souveränität über das entsprechende Territorium, einschließlich der hier befindlichen religiösen Gemeinden, beinhaltet. Zur Losung dieses Systems der gegenseitigen Beziehungen wurde die Formel cuius est regio, illius est religio (wessen Land, dessen Religion). In seiner konsequenten Durchführung impliziert dieser Grundsatz die Entfremdung der Anhänger eines Glaubensbekenntnisses, das von dem des Trägers der höchsten staatlichen Gewalt verschieden ist, vom Staat (in der Praxis wurde das mehrmals verwirklicht). Tatsächlich behauptete sich jedoch eine gemäßigtere Form der Verwirklichung dieses Prinzips, das sogenannte Staatskir-chentum. In diesem Fall genießt die religiöse Gemeinschaft, zu der konventionell die Mehrheit der Bevölkerung zählt und zu der auch das Staatsoberhaupt gehört, das offiziell Oberhaupt der Kirche genannt wird, die privilegierte Stellung einer Staatskirche. Die Verbindung von Bestandteilen dieses Systems der Kirche-Staat-Beziehung einerseits mit den erhaltengebliebenen Elementen der traditionellen, von Byzanz ererbten Symphonie andererseits hat die Grundlage für die Eigenart des rechtlichen Status der Orthodoxen Kirche während der Synodalen Epoche in Rußland geschaffen.
In den Vereinigten Staaten von Amerika, ursprünglich ein multikonfessionelles Staatengebilde, hat sich das Prinzip der radikalen Trennung von Kirche und Staatj durchgesetzt, welches die Neutralität der Staatsgewalt gegenüber allen Konfes-j sionen voraussetzte. Absolute Neutralität ist jedoch nur in den seltensten Fällen; möglich. Jeder Staat hat auf die tatsächliche konfessionelle Zusammensetzung! seiner Bevölkerung Rücksicht zu nehmen. Keine der christlichen Denominationen; < in den Vereinigten Staaten besitzt für sich die Mehrheit, die überwältigende Mehrheit der Einwohner der USA besteht jedoch namentlich aus Christen. Diese Tatsache schlägt sich insbesondere in der Zeremonie des Eids des Präsidenten auf die Bibel, der Erklärung des Sonntags zum offiziell arbeitsfreien Tag usw. nieder.
Das Prinzip der Trennung der Kirche vom Staat hat jedoch auch eine weitere genealogische Quelle. Auf dem europäischen Kontinent entwickelte es sich als Ergebnis des antiklerikalen oder unmittelbar antikirchlichen Kampfes, der vor-^ nehmlich aus der Geschichte der Französischen Revolution wohlbekannt ist. In i solchen Situationen erfolgt die Trennung der Kirche vom Staat nicht angesichts; der Vielzahl der Glaubensbekenntnisse (Multikonfessionalität) der Staatsbevölke- ' rung, sondern vielmehr infolge der Verbindung des Staates mit antichristlichen', oder allgemein antireligiösen Weltanschauungen, wobei hier die Neutralität des i Staates in Bezug auf die Religion und selbst sein eigener ausschließlich weltlicher Charakter nicht mehr gewahrt sind. Daraus folgen für die Kirche in den meisten Fällen Zwang, Einschränkungen ihrer Rechte, Diskriminierung oder unmittelbare Verfolgungen. Die Geschichte des 20. Jahrhunderts hat m vielen Ländern zahl-' reiche Beispiele für ein solches Verhältnis des Staates zur Religion und zur Kirche geboten.
Es besteht aber noch eine weitere Form der Beziehungen zwischen Staat und Kirche, die zwischen der radikalen Trennung der Kirche vom Staat, bei der die Kirche den Status einer privaten Körperschaft trägt, einerseits, und dem Staats-kirchentum andererseits zu positionieren ist. Es handelt sich hier um den Status der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts. In diesem Fall kann die Kirche über eine Anzahl von Privilegien verfügen und Verpflichtungen tragen, die ihr' durch den Staat gewährt bzw. auferlegt worden sind, ohne im eigentlichen Sinne des Wortes Staatskirche zu sein.
In einer Reihe gegenwärtiger Staaten - wie Großbritannien, Finnland, Norwegen, Dänemark, Griechenland, um einige Beispiele zu nennen, - besteht Staatskirchentum. Andere Staaten, deren Anzahl in beständiger Zunahme begriffen ist (USA, Frankreich), regeln ihre Beziehungen zu den religiösen Gemeinden auf der Grundlage der völligen Trennung voneinander. In Deutschland 'besitzen die Katholische, die Evangelische sowie einige weitere Kirchen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, währenddessen andere religiöse Gemeinschaften vom Staat völlig getrennt sind und als private Körperschaften angesehen werden. In der Praxis hängt jedoch in der Mehrheit dieser Länder die .tatsächliche Stellung der religiösen Gemeinschaften in nur geringem Maße davon ab, ob sie vom Staat getrennt sind oder nicht. In einigen Staaten, in denen Staatskirchentum besteht, beschränkt sich dieser Status zum einen auf die Steuererhebung für den Unterhalt der Kirche durch die staatlichen Steuerbehörden, zum anderen auf die Anerkennung der bei der Taufe von Neugeborenen oder bei der kirchlichen Trauung ausgestellten kirchlichen Urkunden als genauso rechts-ikräftig wie die Eintragung des zivilrechtlichen Standes, die durch die staatlichen [Verwaltungsorgane vorgenommen wird.
Ihren Dienst an Gott und den Menschen erfüllt die Orthodoxe Kirche gegenwärtig in verschiedenen Ländern. In einigen stellt sie das nationale Glaubensbekenntnis dar (Griechenland, Rumänien, Bulgarien), in anderen, multinationalen Staaten, ist sie die Religion der nationalen Mehrheit (Rußland), und in einer dritten Gruppe von Staaten bilden ihre Angehörigen eine religiöse Minderheit, die entweder unter Christen anderer Denominationen (USA, Polen, Finnland) oder unter Andersgläubigen (Syrien, Türkei, Japan) leben. In einer geringen Anzahl von Ländern besitzt die Orthodoxe Kirche den Status einer Staatsreligion (Griechenland, Finnland, Zypern), in anderen ist sie vom Staat getrennt. Die konkreten rechtlichen und politischen Bedingungen, die für die Orthodoxen Landeskirchen gelten, weisen ebenfalls Unterschiede untereinander auf. Dessen ungeachtet folgen sie alle in ihrem inneren Aufbau sowie ihrem Verhältnis zur Staatsmacht den Geboten Christi, der Lehre der Apostel, den heiligen Kanones sowie der zweitausendjährigen historischen Erfahrung und finden unter allen Umständen die Möglichkeit, ihre gottgebotenen Ziele zu erfüllen, indem sie auf diese Weise ihre unvergängliche Natur und ihren himmlischen, Göttlichen Ursprung offenbaren.
III.5. In Anbetracht ihrer wesensmäßigen Unterschiede greifen die Kirche und der Staat zur Erreichung ihrer Ziele auf verschiedene Mittel zurück. Der Staat stützt sich hauptsächlich auf die materielle Gewalt, einschließlich des Zwanges, sowie auf die entsprechenden weltlichen Ideensysteme. Demgegenüber verfügt die Kirche über religiös-moralische Mittel zur geistigen Leitung ihrer Herde sowie zur Gewinnung neuer Kinder.
Die Kirche verkündigt unfehlbar die Wahrheit Christi und lehrt die Menschen moralische Gebote, deren Quelle Gott Selbst ist und die es ihr nicht erlauben, Änderungen in ihrer Lehre vorzunehmen. Ebenfalls ist es ihr nicht erlaubt, die Wahrheit zu verschweigen und deren Verkündigung Abbruch zu tun, welche anderen Lehren auch immer von den staatlichen Institutionen vorgeschrieben und verbreitet werden mögen. In dieser Hinsicht genießt die Kirche volle Freiheit gegenüber dem Staat. Um der unbeeinträchtigten und innerlich freien Verkündigung der Wahrheit willen hat die Kirche wiederholt in der Geschichte Verfolgungen durch die Feinde Christi erleiden müssen. Selbst die verfolgte Kirche ist aber aufgerufen, die Verfolgung mit Geduld zu ertragen, ohne dem sie verfolgenden Staat die Loyalität zu verweigern.
Die Staatsgewalt besitzt die juristische Souveränität über das staatliche Territorium. Demzufolge bestimmt sie auch den jeweiligen rechtlichen Status der Orthodoxen Landeskirche oder von Teilen von ihr, indem sie ihr die Möglichkeit einräumt, dem kirchlichen Auftrag in vollem Maße gerecht zu werden, bzw. diese Möglichkeit einschränkt. Auf diese Weise trägt die Staatsgewalt auch Verantwortung vor der Ewigen Wahrheit und trifft letztendlich die Vorentscheidung über ihr eigenes Schicksal. Die Kirche wahrt Loyalität gegenüber dem Staat, jedoch steht über dieser Loyalitätspflicht das Göttliche Gebot der unbedingten Erfüllung des Heilsauftrags unter allen Bedingungen und unter allen Umständen.
Wenn die staatliche Macht die orthodoxen Gläubigen zur Abkehr von Christus und Seiner Kirche sowie zu sündhaften, der Seele abträglichen Taten nötigt, so ist die Kirche gehalten, dem Staat den Gehorsam zu verweigern. Der Christ, der die Gebote des Gewissens befolgt, ist nicht verpflichtet, dem zur schweren Sünde nötigenden staatlichen Befehl nachzukommen. Sollte die gleichzeitige Erfüllung der Gehorsamspflicht gegenüber dem Staat einerseits und der Gebote aus der Vollkommenheit der Wahrheit andererseits nicht möglich sein, ist die Kirchenleitung berechtigt, zur Klärung des Widerspruchs folgende Maßnahmen zu ergreifen: Aufnahme eines direkten Dialogs mit der Staatsgewalt über das aufgekommene Problem, Aufruf an das Volk, die Mechanismen der Volksherrschaft zur Änderung der Gesetzgebung sowie zur Revision der Entscheidungen er Staatsgewalt anzuwenden, Appell an die internationalen Institutionen sowie . Internationale öffentliche Meinung, des weiteren an ihre Kinder, gewaltlosen zivilen Widerstand zu leisten.
III.6. Bas Prinzip der Gewissensfreiheit, welches als juristischer Terminus im 18.-19. Jahrhundert formuliert wurde, wird erst im Anschluß an den Ersten Weltkrieg zu einem grundlegenden konstituierenden Bestandteil der zwischenmenschlichen jBeziehungen. Mittlerweile hat es Eingang in die Allgemeine Deklaration der i Menschenrechte sowie die Verfassungen der Mehrheit der Staaten gefunden. Die Entwicklung des Prinzips der Gewissensfreiheit ist ein Beleg dafür, daß heutzutage die Religion von einer „öffentlichen" zu einer „privaten" Angelegenheit des Menschen geworden ist. An sich ist diese Entwicklung ein Beweis für den Zerfall des geistigen Wertesystems, dafür daß der überwiegende Teil der Gesellschaft, der , sich zum Prinzip der Gewissensfreiheit bekennt, des Strebens nach Heil verlustig gegangen ist. Und wenn der Staat ursprünglich als Instrument der Durchsetzung des göttlichen Gesetzes in der Gesellschaft gegründet wurde, so verwandelt die jGewissensfreiheit den Staat endgültig in eine ausschließlich irdische, an keine [religiösen Verpflichtungen gebundene Institution.
Die Durchsetzung der Gewissensfreiheit als legales Prinzip verweist auf den Verlust von religiösen Zielen und Werten in der Gesellschaft, den massenhaften Abfall vom Glauben sowie der faktischen Indifferenz gegenüber dem Auftrag der Kirche und der Überwindung der Sünde. Dieses Prinzip erweist sich jedoch als eines der Mittel, die die Existenz der Kirche in der nichtreligiösen Welt ermöglichen, insofern es dem legalen Status der Kirche sowie ihrer Unabhängigkeit gegenüber den anders- oder nichtgläubigen Schichten der Gesellschaft zugrunde liegt.
Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates widerspricht nicht der christlichen Auffassung von der Berufung der Kirche in der Gesellschaft. Nichtsdestotrotz hat die Kirche die Pflicht, den Staat auf die Unzulässigkeit der Propagierung von Überzeugungen oder Handlungen hinzuweisen, die die totale Kontrolle über das Leben der Person, ihrer Ansichten und ihrer Beziehungen zu anderen Menschen, die Zerstörung der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Sittlichkeit sowie die Verletzung der religiösen Gefühle zur Folge haben bzw. die die kulturelle und geistig-religiöse Eigenart des Volkes beeinträchtigen oder eine Gefahr für die heilige Gabe des Lebens darstellen. Bei der Verwirklichung ihrer sozialen, karitativen, bildungsbe-zogenen und sonstigen gesellschaftlichen Programme kann die Kirche mit der Unterstützung und Mitarbeit des Staates rechnen. Sie hat auch das Recht zu erwarten, daß der Staat bei der Gestaltung seiner Beziehungen zu den religiösen Vereinigungen auch die Zahl ihrer Anhänger, ihren Beitrag zur Schaffung des historisch-kulturellen und geistigen Erbes des Volkes sowie deren staatsbürgerliche Haltung berücksichtigt.
III.7. Die Form und die Methoden der Herrschaft sind in vieler Hinsicht durch den geistigen und sittlichen Zustand der Gesellschaft bedingt. Davon ausgehend anerkennt die Kirche die Wahl der Menschen oder erhebt zumindest keinen Einspruch gegen diese.
Zur Zeit der Richter, d.h. zur Zeit der Gesellschaftsordnung wie sie im Buch der Richter beschrieben wird, stützte sich die Staatsgewalt nicht auf ihre Zwangs befugnisse, sondern auf ihre durch Gott sanktionierte Autorität. Damit diese Autorität wirksam sein konnte, mußte der Glaube in der Gesellschaft sehr stark sein. Unter einer Monarchie bleibt die Staatsgewalt gottgegeben; bei ihrer Aus- ' Übung stützt sie sich jedoch nicht so sehr auf ihre geistige Autorität, sondern | vielmehr auf Zwang. Der Übergang von der Herrschaft der Richter zur Monarchie j bewies das Nachlassen des Glaubens, was dazu führte, daß der Unsichtbare Herrscher durch einen sichtbaren Herrscher ersetzt wurde. Die gegenwärtigen ! Demokratien, unter ihnen auch die mit monarchischen Formen, bedürfen nicht ; der göttlichen Sanktionierung der Macht. Sie sind eine Erscheinungsform der Macht in der säkularen Gesellschaft, die das Recht jedes mündigen Bürgers auf Willensäußerung auf dem Weg von Wahlen voraussetzt.
Eine Änderung der Herrschaftsform zugunsten einer tieferen religiösen Verwurzelung würde ohne die Vergeistigung der Gesellschaft unweigerlich in Betrug und Heuchelei ausarten, darüber hinaus zur Schwächung dieser Form sowie ihrer Herabwürdigung in den Augen der Menschen führen. Dennoch sollte die Möglichkeit einer solchen geistigen Wiedergeburt der Gesellschaft, infolge derer die religiös höhere Form des Staatsaufbaus als natürlich erachtet wird, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Unter den Bedingungen der Knechtschaft jedoch rät der Apostel Paulus: „auch wenn du frei werden kannst, lebe lieber als Sklave weiter" (1 Kor 7.21). Gleichzeitig soll die Kirche ihre Aufmerksamkeit nicht vornehmlich auf die äußerliche Organisation der Gesellschaft, sondern auf den Zustand der Herzen ihrer Mitglieder richten. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kirche sich nicht als zuständig, Änderungen an der Herrschaftsform vorzunehmen; in gleicher Richtung ist das Bischöfliche Konzil der Russischen Orthodoxen Kirche von 1994 zu verstehen, das die gesunde kirchliche Position hervorhob, „keinem bestimmten Staatsaufbau sowie keiner der bestehenden politischen Doktrinen den Vorrang einzuräumen".
III.8. Der Staat, einschließlich des säkularen, ist sich in der Regel seiner Berufung bewußt, das Leben des Volkes auf den Grundsätzen des Guten und der Gerechtigkeit zu ordnen und für die materielle und geistige Wohlfahrt der Gesellschaft
Sorge zu tragen. Aus diesem Grund kann die Kirche in Fragen, die das Wohl der Kirche selbst, ebenso wie das der Person und der Gesellschaft betreffen, mit dem Staat kooperieren. Aus Sicht der Kirche sollte eine solche Zusammenarbeit in ihrem Heilsauftrag enthalten sein, umfaßt doch dieser die allseitige Sorge für den Menschen. Die Kirche ist gefordert, sich an der Ordnung des menschlichen Lebens in allen Bereichen zu beteiligen, in denen das möglich ist, und ihre entsprechenden Bemühungen mit denen der Vertreter der Staatsgewalt in Einklang zu bringen.
Voraussetzungen der Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat sind: die innere Übereinstimmung der Mitwirkung der Kirche an Staatsaufgaben mit ihrem Wesen und Auftrag; das Nichtausüben eines Staatsdiktats im öffentlichen Wirken der Kirche; die Nichteinbeziehung der Kirche in Bereiche der Staatstätigkeit, in denen ihr Wirken aus kanonischen und sonstigen Gründen nicht möglich ist.
Die Bereiche der Zusammenarbeit von Kirche und Staat in der gegenwärtigen historischen Periode sind:
- Friedensschaffung auf internationaler, interethnischer sowie bürgerlicher Ebene; Förderung der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Menschen, Völkern und Staaten;
- Sorge um die Erhaltung der Sittlichkeit in der Gesellschaft;
- geistig-spirituelle, kulturelle, sittliche sowie patriotische Bildung und Erziehung;
- Werke der Barmherzigkeit und Wohltätigkeit, Ausarbeitung gemeinsamer Sozialprogramme;
- Schutz, Wiederaufbau und Förderung des historischen und kulturellen Erbes, einschließlich der Sorge um die Erhaltung von Denkmälern von historischem und kulturellem Wert;
- Dialog mit den Organen der Staatsmacht in allen Sachbereichen und auf allen Ebenen in kirchen- sowie gesellschaftsrelevanten Fragen, einschließlich der Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einschlägiger Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse;
- Betreuung des Militärs sowie der Mitarbeiter der Organe der Rechtspflege, ihre geistig-sittliche Erziehung;
- präventive Maßnahmen gegen Rechtsverstöße sowie Betreuung inhaftierter Personen;
- Wissenschaft, einschließlich humanitärer Forschung;
- Gesundheitswesen;
- Kultur und schöpferische Tätigkeit;
- Tätigkeit der kirchlichen und weltlichen Massenmedien;
- Tätigkeit zur Bewahrung der Umwelt;
- wirtschaftliche Maßnahmen zum Wohle von Kirche, Staat und Gesellschaft;
- Förderung der Institution der Familie sowie der Mutterschaft und der
- Kindheit;
- Widerstand gegen die Tätigkeit pseudoreligiöser Strukturen, die die Integrität der Person und der Gesellschaft bedrohen.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Staat und der Kirche ist gleichfalls in weiteren Bereichen möglich, sofern diese der Erfüllung von den oben aufgezählten Gebieten zugehörigen Aufgaben dient.
Gleichwohl gibt es Gebiete, in denen die Geistlichen und die kanonischen kirchlichen Organe gehalten sind, dem Staat ihre Mitarbeit zu verweigern. Solche sind:
- politischer Kampf, Wahlkampfwerbung, Kampagnen zur Unterstützung politischer Parteien, gesellschaftlicher sowie politischer Führungspersönlichkeiten;
- führen von Bürgerkriegen wie eines aggressiven äußeren Krieges;
- unmittelbare Teilnahme an geheimdienstlich-aufklärerischer oder ähnlich gearteter Tätigkeit, die nach staatlichem Recht Geheimsache ist und die nach staatlichem Recht weder in der Beichte noch gegenüber der kirchlichen Leitung geäußert werden dürfte.
- Der traditionelle Bereich der gesellschaftlichen Mühewaltung der Orthodoxen Kirche besteht im Eintreten für die Nöte des Volkes, für die Rechte und Sorgen einzelner Bürger oder gesellschaftlicher Gruppen. Ein solches Eintreten ist Pflicht der Kirche, der sie durch mündliche oder schriftliche Intervention bei der Staatsgewalt in den einzelnen Ressorts bzw. auf verschiedenen Ebenen seitens der entsprechenden kirchlichen Instanzen nachkommt.
III.9. Im heutigen Staat ist die Macht in der Regel in gesetzgebende, ausführende sowie rechtsprechende Gewalt aufgeteilt; darüber hinaus gibt es verschiedene Ebenen der Gewalt: nationalstaatliche, regionale und lokale. Daraus ergeben sich die spezifischen Beziehungen der Kirche zu den Gewalten in den einzelnen Ressorts bzw. auf den verschiedenen Ebenen.
Die Beziehungen zur legislativen Gewalt vollziehen sich im Dialog zwischen der Kirche und dem Gesetzgeber hinsichtlich solcher Fragen, die die Vervollkommnung des staatlichen und lokalen Rechts betreffen, soweit diese im Zusammenhang stehen mit dem Leben der Kirche, der kirchlich-staatlichen Zusammenarbeit und mit einem Gegenstand kirchlicher Sorge bezüglich des öffentlichen Lebens. Dieser Dialog betrifft ebenfalls Beschlüsse und Verfügungen der gesetzgebenden Gewalt, auch wenn letztere keinen unmittelbaren Bezug zur Gesetzgebung aufweisen.
In den Beziehungen zur exekutiven Gewalt ist die Kirche verpflichtet, einen Dialog über Fragen zu führen, die die Beschlußfassung bezüglich des Lebens der Kirche, der kirchlich-staatlichen Zusammenarbeit und der Bereiche der öffentlichen Betätigung der Kirche betreffen, wozu auf der einschlägigen Ebene Kontakte zu den zentralen und örtlichen Organen der ausführenden Gewalt unterhalten werden, einschließlich der Organe, in deren Zuständigkeitsbereich die Lösung praktischer Fragen aus dem Leben und der Tätigkeit der religiösen Vereinigungen sowie die Sorge für die Einhaltung der Gesetze durch letztere fallen (Organe der Rechtsprechung, der Staatsanwaltschaft, der inneren Angelegenheiten u.a.).
Die Beziehungen zwischen der Kirche und der judikativen Gewalt auf den einzelnen Ebenen beschränken sich auf die Vertretung der kirchlichen Interessen vor Gericht in Fällen, die dies erforderlich machen. Die Kirche mischt sich nicht unmittelbar in die Umsetzung der Funktionen und Befugnisse der rechtsprechenden Gewalt ein. Die Interessen der Kirche, ausgenommen Fälle äußerster Not, werden im Gericht durch Laien vertreten, die dazu durch die Kirchenleitung mit Vollmachten auf der entsprechenden Ebene ausgestattet sind (Konzil von Chalkedon 9). Innerkirchliche Auseinandersetzungen dürfen nicht vor weltliche Gerichte gebracht werden (Konzil von Antiochien 12). Über interkonfessionelle Konflikte sowie Konflikte mit Schismatikern, die Fragen der Glaubenslehre nicht berühren, darf auch ein weltliches Gericht entscheiden (Konzil von Karthago 59).
III.10. Die heiligen Kanones verbieten es den Geistlichen, an die Staatsmacht ohne Erlaubnis der Kirchenleitung heranzutreten. Die 11. Regel des Konzils von Sardika lautet: „Sollte ein Bischof oder Priester oder irgendein Angehöriger des Klerus es wagen, ohne Erlaubnis und Beglaubigungsschreiben des örtlichen Bischofs oder des Metropoliten den Herrscher aufzusuchen: derjenige soll verschmäht werden, er soll nicht nur aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, sondern ihm soll auch seine bisherige Würde entzogen werden (...). Sollte er unter dem Druck der Umstände gezwungen sein, zum Herrscher zu gehen, so soll das mit Wissen und Einverständnis des Metropoliten sowie der für dieses Gebiet zuständigen Bischöfe geschehen und durch deren Urkunden sanktioniert sein".
Die Kontakte und Zusammenarbeit der Kirche mit den höchsten Organen der Staatsmacht werden durch den Patriarchen und den Heiligen Synod unmittelbar oder durch schriftlich bevollmächtigte Vertreter wahrgenommen. Die Kontakte und Zusammenarbeit mit den regionalen Machtorganen werden durch die Diözesanbischöfe unmittelbar oder durch ebenfalls schriftlich bevollmächtigte Vertreter wahrgenommen. Die Kontakte und Zusammenarbeit mit den örtlichen Machtorganen und der Selbstverwaltung werden durch die Dekanate und Kirchengemeinden mit dem Segen der Erzbischöfe wahrgenommen. Die durch die Hohe Geistlichkeit (Kirchenleitung) zu Kontakten mit der Staatsgewalt Bevollmächtigten dürfen sowohl unbeschränkt als auch mit dem Ziel der Konsultationen zu bestimmten Problembereichen angestellt werden. Im Falle der Weiterleitung der zuvor auf örtlicher oder regionaler Ebene behandelten Frage an die höchsten Organe der Staatsgewalt setzt der Diözes-anbischof den Patriarchen und den Heiligen Synod darüber in Kenntnis und ersucht diese, zwecks der weiteren Behandlung der Frage in Kontakt mit dem Staat zu treten. Im Falle der Weiterleitung eines Gerichtsfalls von der örtlichen oder regionalen an die höchste Ebene setzt der Diözesanbischof den Patriarchen und den Heiligen Synod über den Verlauf der vorangegangenen Gerichtsverhandlungen schriftlich in Kenntnis. Die Vorsteher der kirchlichen Selbstverwaltungsbezirke sowie die Verwalter der Diözesen in den einzelnen Staaten sind von dem Patriarchen sowie dem Heiligen Synod speziell dazu gesegnet, regelmäßige Kontakte zu den höchsten Organen dieser Staaten zu unterhalten.
III.11. Um jedwede Verwirrung der Kompetenzen der kirchlichen und der staatlichen Gewalt zu vermeiden und um einer Verweltlichung der kirchlichen Gewalt vorzubeugen, ist den Geistlichen die Mitwirkung in Angelegenheiten der Staatsverwaltung kirchenrechtlich untersagt. Die 81. Apostolische Regel lautet: „Eine Beteiligung an den Angelegenheiten der Volksherrschaft kommt dem Bischof und dem Presbyter nicht zu, seine Aufgabe ist es vielmehr, sich um kirchliche Angelegenheiten zu kümmern." Auch die 6. Apostolische Regel thematisiert dies, desgleichen die 10. Regel des Siebten Ökumenischen Konzils. In der gegenwärtigen Situation beziehen sich die hier aufgezählten Bestimmungen nicht nur auf Beteiligung an administrativer Befehlsgewalt, sondern gleichermaßen auf die Beteiligung an den Repräsentativorganen der Macht (vgl. V.2).
IV. Christliche Ethik und weltliches Recht
IV. 1. Gott ist die Vollkommenheit, deshalb ist auch die von Ihm geschaffene Welt vollkommen und harmonisch Leben heißt, die gottlichen Gesetze zu befolgen, wie denn Gott Selbst unendliches und erfülltes Leben ist Der Sundenfall der Ureltern verschaffte dem Bösen und der Sunde Einlaß m die Welt Doch zugleich blieb der gefallene Mensch frei, mit Gottes Hilfe den rechten Weg zu wählen So wird durch die Erfüllung der gottlichen Gebote das Leben bejaht, die Abkehr von ihnen fuhrt hingegen folgerichtig zu Verlust und Tod, ist sie doch nichts anderes als Abfall von Gott, also auch von Sem und Leben, das nur m Ihm sein kann „Hiermit lege ich dir heute das Leben und das Gluck, den Tod und das Unglück vor Wenn du auf die Gebote des Herrn, deines Gottes, auf die ich dich heute verpflichte, hörst, indem du den Herrn, deinen Gott, liebst, auf seinen Wegen gehst und auf seine Gebote, Gesetze und Rechtsvorschriften achtest, dann wirst du leben (… ) Wenn du aber dem Herz abwendest und nicht hörst, wenn du dich verfuhren laßt ( ) Dann werdet ihr ausgetilgt werden, ihr werdet nicht lange m dem Land leben" (Dtn 30 15-18) In der irdischen Ordnung der Dinge folgt auf die Sunde nicht unmittelbar die Vergeltung, sondern es liegen viele Jahre und sogar Generationen dazwischen „Denn ich, der Herr, dem Gott, bin ein eifersuchtiger Gott Bei denen, die mir femd sind, verfolge ich die Schuld der Vater an den Söhnen und an der dritten und vierten Generation, bei denen, die mich lieben und auf meine Gebote achten, erweise ich Tausenden meine Huld" (Dtn 59-10) Ein solcher zeitlicher Abstand zwischen dem Verbrechen und der Strafe laßt einerseits den Menschen seine Freiheit bewahren und fordert andererseits vernunftige und fromme Menschen dazu auf, die göttlichen Bestimmungen mit besonderer Aufmerksamkeit zu erforschen, um das Wahre vom Falschen, das Gesetzliche vom Ungesetzlichen unterscheiden zu lernen
Unter den ältesten Zeugnissen des geschriebenen Wortes finden sich zahlreiche Sammlungen von Lehrmeinungen und Gesetzesbestimmungen Zweifelsohne können sie zu dem noch früheren, vorschnftlichen Zeitalter der Menschheit gerechnet werden, seit dem die Forderung des göttlichen Gesetzes „ins Herz geschrieben" ist (Rom 2 15) Das Recht hat m der menschlichen Gesellschaft von alters her existiert Die ersten Gesetzesbestimmungen wurden dem Menschen bereits im Paradies gegeben (Gen 2 16-17) Nach dem Sundenfall - dem Verstoß gegen das göttliche Gesetz durch den Menschen - wurde das Recht zur Grenze, bei deren Überschreiten die Zerstörung sowohl der Persönlichkeit als auch der menschlichen Gemeinschaft droht
IV.2. Das Recht ist dazu bestimmt, eine Erscheinungsform des göttlichen Schöpfungsgesetzes im sozialen und im politischen Bereich zu sein. Zugleich ist jedes durch die menschliche Gemeinschaft hervorgebrachte Rechtssystem - als Ergebnis einer historischen Entwicklung - durch eine gewisse Beschränktheit und Unvollkommenheit gekennzeichnet. Das Recht ist ein eigenständiger Bereich, der sich von dem ihm benachbarten Bereich der Ethik unterscheidet: es regelt nicht den inneren Zustand des menschlichen Herzens, da einzig Gott Herr unserer Herzen sein kann.
Es sind jedoch das Verhalten und die Handlungen des Menschen, die Gegenstand der rechtlichen Reglementierung sind, der die Gesetzgebung zugrunde liegt. Das Recht sieht außerdem Zwangsmaßnahmen zur Einhaltung der Gesetze vor. Die gesetzlichen Sanktionen zur Ahndung von Rechtsverstößen machen das Gesetz zu einer verläßlichen Klammer für den Zusammenhalt der Gesellschaft, solange nicht, wie es oft in der Geschichte der Fall gewesen ist, der Sturz des gesamten Systems des geltenden Rechts betrieben wird. Jedoch ist das Recht für den Bestand jeder menschlichen Gemeinschaft derart unentbehrlich, daß an Stelle der außer Kraft gesetzten Rechtsordnung stets ein neues System der Gesetzgebung begründet wird.
Das Recht enthält ein Mindestmaß an für alle Mitglieder der Gesellschaft verbindlichen sittlichen Normen. Aufgabe des weltlichen Gesetzes ist es nicht. die unter der Macht des Bösen stehende Welt in das Reich Gottes zu verwandeln, sondern zu verhindern, daß sie zur Hölle wird. Das Kernprinzip des Rechts lautet: „Was du nicht willst, das dir zugefügt werde, das füge auch keinem anderen zu." Wenn jemand gegen seinen Nächsten eine ungerechte Tat begangen hat, so kann der Schaden, der dadurch der Ganzheit der göttlichen Weltordnung entsteht, entweder durch das Leiden des Verbrechers wiedergutgemacht werden oder durch Begnadigung, sofern die moralischen Folgen der sündhaften Tat von dem den Verbrecher Begnadigenden (Staatsoberhaupt, Geistlicher, Gemeinde u.a.) getragen werden. Das Leiden heilt die von der Sünde angegriffene Seele. Das freiwillige Leiden des Unschuldigen für die Sünden des Verbrechers stellt die höchste Form der Sühne dar, deren vollkommenste der Opfertod des Herrn Jesus ist, der die Sünde der Welt auf sich nahm (Joh 1.29).
IV.3. Das Verständnis dessen, wo die „Schmerzgrenze", die den einen vom anderen trennt, verläuft, unterschied sich je nach Gesellschaft und Epoche. Je tiefer die Wurzeln des religiösen Bewußtseins in der menschlichen Gemeinschaft sind, desto stärker ist auch das Bewußtsein für die Einheit und Ganzheitlichkeit der Welt. Die Menschen in der religiös homogenen Gesellschaft werden aus zwei Blickwinkeln betrachtet: sowohl als einzelne, vor Gott stehende oder von Ihm abtrünnige und durch keinen anderen Menschen zu verurteilende Persönlichkeiten (Rom 14.4), sodann auch als Glieder des einheitlichen gesellschaftlichen Körpers, in welchem die Krankheit eines Organs zum Siechtum und zum Tod des ganzen Organismus führt. Im letzteren Fall kann und muß sich der einzelne sowohl vor der Gemeinde als auch vor der Welt verantworten, sofern die Handlungen von dem einen Auswirkungen auf die vielen haben. Die Suche eines Gerechten nach dem Weltgeist des Friedens führt, nach den Worten des hl. Gerechten Serafim Sarovskij, zur Erlösung von Tausenden von Menschen, während das Begehen einer Sünde durch einen Übeltäter das Unheil vieler nach sich zieht.
Diese Haltung hinsichtlich der sündhaften und verbrecherischen Taten hat [seine feste Grundlage in der Heiligen Schrift und den Überlieferungen der Kirche. i„Eine Stadt kommt hoch durch den Segen der Redlichen, durch den Mund der JFrevler wird sie niedergerissen" (Spr 11.11). Der hl. Hierarch Basilius der Große i lehrte die an Hunger und Durst leidenden Bewohner von Cäsarea in Kappadokien: „Wegen einiger weniger wird Unheil über das ganze Volk kommen, und wegen der Freveltat von einem werden alle ihre Früchte zu schmecken bekommen. Ahab beging Blasphemie, woraufhin das ganze Heer zerschlagen wurde; bereits Simri ;betrieb Ehebruch mit der Midianiterin, und Israel büßte die Strafe." Über das gleiche schreibt der hl. Hierarch Cyprianus von Moskau: „Wißt ihr denn nicht, daß jdie menschliche Sünde auf den Fürsten und die fürstliche Sünde auf den Menschen zurückschlägt?"
Aus diesem Grund regelten die alten Gesetzbücher auch jene Seiten des it Lebens, die heute außerhalb des verrechtlichten Bereichs liegen. So stand nach jden Rechtsbestimmungen des Pentateuchs auf Ehebruch die Todesstrafe (Lev 20.10), während er gegenwärtig in der Mehrheit der Staaten nicht die Merkmale eines Straftatbestands erfüllt, um ein Beispiel zu nennen. Beim Schwinden des ganzheitlichen Weltbildes reduziert sich der rechtlich geregelte Bereich lediglich auf die Fälle offensichtlichen Schadens, wobei der Begriff von letzterem immer enger gefaßt wird, parallel zur Zerstörung der öffentlichen Sittlichkeit und der Säkularisierung des Bewußtseins. So wird beispielsweise die Zauberei, die in den antiken Gemeinschaften als schweres Verbrechen galt, vom heutigen Recht als dn Wahndelikt und folglich nicht als strafwürdig erachtet.
Die gefallene Natur des Menschen, die sein Bewußtsein verdorben hat, macht es ihm unmöglich, das göttliche Gesetz in seiner ganzer Fülle anzunehmen. In den verschiedenen Epochen vernahm das Volk das Gesetz lediglich teilweise. Das biblische Wort des Erlösers über die Scheidung bietet eine anschauliche Vorstellung davon. Moses erlaubte die Auflösung von Ehen zwischen Angehörigen des gleichen Stammes, weil sie „hartherzig" waren; das war „am Anfang" nicht so, denn in der Ehe wird der Mann „ein Fleisch" mit der Frau und so ist die Ehe unauflöslich (Mt 19.3-8).
In solchen Fällen allerdings, in denen das menschliche Gesetz die absolute göttliche Norm von Grund auf verwirft und diese durch ihr Gegenteil ersetzt, hört es auf, ein Gesetz zu sein und wird zur Gesetzlosigkeit, ungeachtet der Wahl seines jeweiligen rechtlichen Gewandes. So steht z.B. in den Zehn Geboten deutlich geschrieben: „Ehre deinen Vater und deine Mutter" (Ex 20.12). Jede diesem Gebot entgegenstehende weltliche Norm macht nicht denjenigen zum Verbrecher, der gegen sie verstößt, sondern den Gesetzgeber selbst. Mit anderen Worten: Das menschliche Gesetz kann nie die Fülle des göttlichen Gesetzes enthalten; um jedoch seine Gültigkeit zu bewahren, muß es mit den von Gott aufgestellten Prinzipien übereinstimmen und darf diese nicht übertreten.
IV.4. Historisch gesehen entstammen das religiöse und das weltliche Recht der gleichen Quelle, beide waren lange Zeit lediglich zwei Seiten des einheitlichen Gebiets des Rechts. Dieses Rechtsverständnis charakterisiert auch das Alte Testament.
Der Herr Jesus Christus, all die Ihm Treuen zum Eintritt in das Reich rufend, das nicht von dieser Welt ist, trennte die Kirche als Seinen Leib von der unter der Macht des Bösen stehenden Welt (Lk 12.51-52). Im Christentum ist das innere Gesetz der Kirche frei von dem geistlich gefallenen Zustand der Welt und diesem sogar entgegengesetzt (Mt 5.21-47). Die Gegenüberstellung bedeutet keineswegs die Mißachtung, sondern die Erfüllung des Gesetzes der Vollkommenheit der göttlichen Wahrheit, von der sich die Menschheit im Sündenfall abwandte. Durch den Vergleich der alttestamentlichen Normen mit der Norm der Frohen Botschaft ruft der Herr in der Bergpredigt das Volk auf, die volle Übereinstimmung des Lebens mit dem absoluten göttlichen Gesetz zu suchen, d.h. zur Vergöttlichung: „Ihr sollt also vollkommen sein, wie es auch euer himmlischer Vater ist" (Mt 5.48).
IV.5. In der Kirche, die durch den Herrn Jesus gegründet wurde, gilt eigenes Recht, welches sich aus der Göttlichen Offenbarung herleitet. Dies ist das kanonische Recht. Während die übrigen religiösen Bestimmungen der von Gott abgefallenen Menschheit gegeben sind und ihrer Natur nach ein Teil der bürgerlichen Gesetzgebung sein können, so ist das christliche Recht grundsätzlich übersozial. Es kann nicht unmittelbar in die bürgerliche Gesetzgebung aufgenommen werden, obwohl es innerhalb christlicher Gesellschaften - als deren geistige Grundlage -eine wohltuende Wirkung ausübt.
Die christlichen Staaten wandten gewöhnlich das modifizierte Recht aus der heidnischen Zeit an (beispielsweise das römische Recht des Corpus Justinianus), insofern auch darin Normen enthalten waren, die mit der göttlichen Wahrheit übereinstimmten. Der Versuch jedoch, ein ausschließlich auf dem Evangelium beruhendes bürgerliches Recht, Straf- oder Staatsrecht zu begründen, kann kaum gelingen, da ohne die vollkommene Verkirchlichung des Lebens, d.h. ohne den endgültigen Sieg über die Sünde, das Recht der Kirche nicht zum Recht der Welt werden kann. Ein solcher Sieg jedoch ist nur in eschatologischer Perspektive möglich.
Im übrigen ist der erfolgreiche Versuch des hl. Kaisers Justinianos, das vom jheidnischen Rom ererbte Rechtssystem zu christianisieren, nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Corpus der iGrenze zwischen der Ordnung dieser Welt einerseits, die auch in der Epoche des Christentums von Sündenfall und Verdorbenheit gezeichnet ist, und der Kirche als dem gnadenreichen Leib Christi andererseits, völlig gewahr war, obwohl die Glieder dieses Leibes und die Bürger des christlichen Staates prinzipiell die gleichen Personen sind. Der Corpus Justinianus bestimmte jahrhundertelang das byzantinische Rechtssystem und übte einen nachhaltigen Einfluß auf die Entwicklung des Rechts in Rußland wie auch auf westeuropäische Länder im .Mittelalter und in der Neuzeit aus.
IV.6. Im gegenwärtigen weltlichen Rechtsdenken ist die Vorstellung der unveräußerlichen Menschenrechte zu einem dominierenden Prinzip geworden. Die Idee solcher Rechte entstammt der biblischen Lehre vom Menschen als Ebenbild und Gleichnis Gottes, als einem ontologisch freien Geschöpf. Betrachte die Menschen um dich", schreibt der hl. Gerechte Antonius von Ägypten, „und sei dir bewußt, daß die Fürsten und Herren Macht nur über deinen Körper und nicht über deine Seele haben, und behalte das immer im Gedächtnis. Deshalb sollst du nicht auf diese hören, wenn sie dir etwa zu Mord oder zu anderen unangemessenen, ungerechten und der Seele abträglichen Taten raten, selbst wenn deinem Körper deswegen Leid zugefügt würde. Gott hat die Seele frei und selbstbestimmt geschaffen, und sie hat die Freiheit, nach eigenem Willen Gutes oder Böses zu tun."
Die christliche sozialstaatliche Ethik forderte, dem Menschen einen Autonomiebereich zu bewahren, in welchem sein Gewissen „autokratischer" Herrscher ist, da Heil oder Untergang, der Weg zu Christus hin oder von Christus weg letzten Endes von der freien Willensäußerung abhängt. Das Recht auf Glauben, Leben und Familie bedeutet eine Gewähr für die innigsten Grundlagen der menschlichen Freiheit vor der Willkür fremder Mächte. Diese inneren Rechte werden durch andere, äußere, vervollständigt und in ihrer Geltung bestätigt, wie beispielsweise durch das Recht auf Freizügigkeit, Informationsfreiheit, Eigentum, dessen Besitz- und Verfügungsrecht.
Gott hütet die Freiheit des Menschen, ohne jemals dessen Willen zu bedrängen. Im Gegensatz dazu strebt der Satan danach, vom Willen des Menschen Besitz zu ergreifen und ihn zu versklaven. Wenn sich das Recht nach der göttlichen Wahrheit richtet, die uns durch unseren Gott Jesus Christus offenbart wurde, so steht es auch auf der Seite der menschlichen Freiheit. „Wo der Geist des Herrn wirkt, da ist auch Freiheit" (2 Kor 3.17); deshalb werden hier auch die unveräußerlichen Rechte der Person geschützt. Jene Traditionen, die mit dem Prinzip der Freiheit Christi nicht vertraut sind, streben bisweilen danach, das Gewissen des Menschen dem äußeren Willen des Führers oder des Kollektivs zu unterwerfen.
IV.7. Im Zuge der Säkularisierung wandelten sich die erhabenen Prinzipien der unveräußerlichen Menschenrechte zum Begriff der Rechte des Individuums außerhalb seiner Beziehung zu Gott. Hierbei entwickelte sich die Freiheit der Person zur Verteidigung des Eigenwillens fort (solange anderen Individuen kein Nachteil davon entsteht) sowie zur Forderung an den Staat nach der Sicherstellung eines gewissen materiellen Existenzminimums zugunsten der Person und der Familie. Im System des gegenwärtigen weltlichen, humanistischen Menschen-rechtsverständnisses wird der Mensch nicht als Ebenbild Gottes, sondern als sich selbst genügendes und autarkes Subjekt aufgefaßt. Außerhalb Gottes existiert jedoch nur der gefallene Mensch, der dem von allen Christen erstrebten Vollkommenheitsideal, das in Christus erschien („Ecce homo!"), weit entfernt ist.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß im christlichen Rechtsdenken die Idee der Freiheit und der Menschenrechte unauflöslich mit der Idee des Dienstes verbunden ist. Der Christ bedient sich seiner Rechte vornehmlich dazu, um in bestmöglicher Art und Weise seiner erhabenen Berufung, nämlich „Ebenbild Gottes" zu sein, gerecht zu werden, seiner Pflicht vor Gott und der Kirche, vor den anderen Menschen, dem Staat, dem Volk und sonstigen menschlichen Gemeinschaften nachzukommen.
Im Zuge der neuzeitlichen Säkularisierung erlangte die Naturrechtslehre, die in ihren Grundprämissen der Gefallenheit der menschlichen Natur nicht Rechnung trägt, maßgeblichen Einfluß. Gleichwohl hat sich diese Theorie nicht vollständig von der christlichen Tradition gelöst, geht sie doch von der Überzeugung aus, daß die Begriffe von Gut und Böse der menschlichen Natur inhärent sind und aus diesem Grund sich das Recht aus dem Leben selbst entwickelt, indem es seinen Ausgang vom Gewissen nimmt („kategorischer moralischer Imperativ"). Bis in das 19. Jahrhundert hinein war diese Theorie in der europäischen Gesellschaft vorherrschend. Ihre praktischen Konsequenzen waren zum einen das Prinzip der historischen Kontinuität auf dem Gebiet des Rechts (das Recht darf, wie das Gewissen, nicht aufgehoben werden; es kann nur vervollkommnet und auf gesetzlich vorgeschriebener Weise den neuen Bedingungen und Ereignissen angeglichen werden), zum zweiten das Präzedenzprinzip (das Gericht kann unter Bezugnahme auf das Gewissen und die überkommenen Rechtsbräuche einen richtigen, d.h. mit der Gerechtigkeit Gottes übereinstimmenden Beschluß fassen).
Im heutigen Rechtsverständnis überwiegen Ansichten, die eine apologetische Haltung gegenüber dem geltenden positiven Recht einnehmen. Demzufolge ist das Recht eine menschliche Erfindung, eine Konstruktion, die von der Gesellschaft mit Blick auf ihren eigenen Nutzen sowie die Bewältigung ihrer selbstgestellten Aufgaben etabliert worden ist. Dementsprechend sind sämtliche Änderungen des Rechts - sofern gesellschaftlich sanktioniert - legitim. Über das gesetzte Recht hinaus gilt keine absolute normative Grundlage. Nach Maßgabe dieser Ansicht ist eine Revolution legitim, die die Gesetze der „Alten Welt" mittels Gewaltanwendung für nichtig erklärt, desgleichen die totale Negation der moralischen Normen, sofern dies durch die Gesellschaft gebilligt wird.
Wenn also in der heutigen Gesellschaft Abtreibung nicht als Mord betrachtet wird, gibt es auch nicht den juristischen Tatbestand, der durch eine solche Handlung erfüllt werden könnte. Die Apologeten des positiven Rechts behaupten, daß die Gesellschaft aus eigener Kraft zur Begründung von Normen fähig ist, halten entsprechend umgekehrt bereits das Vorhandensein eines jeden geltenden jGesetzes für einen ausreichenden Grund seiner Legitimität.
IV.8. Die Rechtsordnung jedes Staates ist ein Spezialfall des allgemein gültigen Weltgesetzes und jedem einzelnen Volk eigen. Die grundlegenden Prinzipien der Beziehungen zwischen den Menschen, zwischen der Staatsgewalt und der Gesellschaft sowie zwischen den einzelnen Institutionen sind im nationalen Recht festgelegt, welches durch das Volk in seiner geschichtlichen Entwicklung hervorgebracht wird. Das nationale Recht ist unvollkommen, weil jedes Volk unvollkommen und sündig ist. Dennoch schafft es die Rahmenbedingungen für den Zusammenhalt des Volkes, wenn es die absoluten Wahrheiten Gottes erläutert und diese an das konkrete historische und nationale Sein heranführt.
So war die Rechtsordnung Rußlands im Laufe des Jahrtausends einem beständigen Wandel und einer Ausdifferenzierung parallel zur Entwicklung und Steigerung der gesellschaftlichen Komplexität unterworfen. In das slawische Gewohnheitsrecht, in welchem sich im 10. Jahrhundert noch teilweise alte gemeinschaftliche arische Formen fanden, flössen infolge der Christianisierung Bestandteile der byzantinischen Gesetzgebung ein, die durch den Corpus Justinianus im klassischen römischen Recht enthalten waren, ebenso wie Kanones des Kirchenrechts, die zur damaligen Zeit mit dem bürgerlichen Recht inhaltlich identisch waren. Seit dem 17. Jahrhundert erfolgte eine breite Rezeption der Normen und juristischen Logik der westeuropäischen Gesetzgebung durch das russische Recht, die organisch genug vor sich ging, da die für Europa bestimmen de römische Rechtstradition seitens Rußlands zusammen mit dem Christentum - bereits im 10./11. Jahrhundert über Konstantinopel übernommen worden war. Die! alte „Russische Pravda", die fürstlichen Erlasse und Satzungsurkunden, die! Gerichtsakte und Fürstenspiegel, der Stoglav und das Sobornoe Ulozenie von? 1649, die Artikel und Erlasse Peters des Großen, die gesetzgeberischen Akte vonf Katharina der Großen und Alexander L, die Reformen Alexanders II. und diei Grundgesetze von 1906 stellten insgesamt ein einheitliches juristisches Gewebe”, des stetig wachsenden Volksorganismus dar. Einige Normen wurden alt undj büßten ihre Gültigkeit ein, andere traten an deren Stelle. Einzelne juristische! Neuerungen erwiesen sich als ungeeignet, als dem Aufbau des Volkslebens nichtj entsprechend, und wurden nicht mehr angewandt. Der Strom des Flusses der russischen nationalen Rechtsordnung, dessen Quellen sich in der fernsten Geschichte verlieren, wurde 1917 unterbrochen. Am 22. November jenes Jahres setzte der Rat der Volkskommissare im Geiste des Rechtspositivismus die gesamte russische Rechtsordnung außer Kraft. Seit dem Zusammenbruch der sowjetischen Staatlichkeit in den Staaten der GUS und des Baltikum Anfang der 90er Jahre befindet sich das Rechtssystem wieder im Aufbau. Die ihm zugrundeliegenden Ideen entstammen dem modernen säkularisierten Rechtsdenken.
IV.9. Unter Wahrung ihres Autonomierechts, welches auf den heiligen Kanones beruht und über die Grenzen des eigentlichen kirchlichen Lebens nicht hinausgeht, kann die Kirche Christi unter den verschiedensten Rechtssystemen bestehen, denen sie die gebührende Achtung erweist. Die Kirche ruft unveränderlich ihre Kinder dazu auf, gesetzestreue Bürger des irdischen Vaterlands zu sein. Gleichzeitig betont sie stets die unaufhebbare Grenze, bis zu der der Gesetzesgehorsam ihrer treuen Kinder geht. In allem, was ausschließlich die irdische Ordnung der Dinge betrifft, soll der orthodoxe Christ den Gesetzen Gehorsam leisten, unabhängig von dem Grad der Vollkommenheit letzterer. Wenn die Erfüllung des Gesetzes aber eine Gefahr für das ewige Heil in sich birgt, den Abfall vom Glauben oder das Begehen einer zweifelsfreien Sünde gegenüber Gott und dem Nächsten impliziert, ist der Christ zum aufopfernden Bekenntnis um der Wahrheit Gottes und um des Heils seiner Seele für das ewige Leben willen aufgefordert. Seine Pflicht ist es, offen und im gesetzlichen Rahmen gegen eine offensichtliche Mißachtung der Gebote und Befehle Gottes durch die Gesellschaft oder den Staat aufzutreten, und sollte dies unmöglich oder unwirksam sein, so ist er zum zivilen Ungehorsam verpflichtet (vgl. III.5).
V. Kirche und Politik
In den gegenwärtigen Staaten nehmen die Bürger am Regierungsprozeß ihres Staates auf dem Weg von Wahlen teil. Die meisten von ihnen sind Mitglieder von politischen Parteien, Bewegungen, Bündnissen, Blöcken und weiteren ähnlichen Organisationen, die auf verschiedenen politischen Doktrinen und Anschauungen basieren. Zu den Zielen dieser Organisationen, die das Leben der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den politischen Überzeugungen ihrer Mitglieder zu organisieren suchen, gehören auch die Übernahme und Erhaltung sowie die Reformierung der Macht im Staate. Die Vollmachten nutzend, die ihnen kraft der Willensäußerung der Bürger in Wahlen erteilt worden sind, können sich die politischen Gruppierungen an der Tätigkeit der Organe der gesetzgebenden sowie der ausführenden Gewalt beteiligen.
Die Existenz verschiedener, unter Umständen einander widersprechender politischer Ansichten sowie einander entgegengesetzter Interessen erzeugt einen politischen Kampf, der sowohl mit gesetzlichen und sittlich begründeten Methoden geführt wird als auch bisweilen mit Methoden, die den Normen des Staatsrechts, der christlichen und der natürlichen Moral zuwiderlaufen.
V.2.
In Befolgung des göttlichen Befehls hat die Kirche die Aufgabe, für die Einheit ihrer Kinder, für Frieden und Harmonie in der Gesellschaft sowie für die Einbeziehung aller ihrer Mitglieder in die gemeinsame schöpferische Arbeit Sorge zu tragen. Die Kirche ist berufen, den Frieden zu predigen und ihn in gemeinschaftlicher Bemühung mit der Gesellschaft, die für sie eine äußere ist, zu erwirken: „Soweit es euch möglich ist, haltet mit allen Menschen Frieden" (Rom 12.18); „Strebt voll Eifer nach Frieden mit allen" (Hebr 12.14). Von noch größerer Wichtigkeit für sie ist jedoch die innere Eintracht im Glauben und in der Liebe: „Ich ermahne euch aber, Brüder, im Namen Jesu Christi, unseres Herrn: Seid alle einmütig (...); seid ganz eines Sinnes und einer Meinung" (1 Kor 1.10). Für die Kirche verkörpert ihre Vollkommenheit als sakramentaler Leib Christi (Eph 1.23), von dessen unversehrtem Dasein das ewige Heil des Menschen abhängt, den allerhöchsten Wert. Der hl. Ignatius von Antiochien schreibt, den Gliedern der Kirche Christi zugewandt: „Seid alle wie ein Tempel Gottes, wie eine Opfergabe, wie der eine Jesus."
Im Angesicht der politischen Meinungsverschiedenheiten, Widersprüche und Kämpfe predigt die Kirche Frieden und Zusammenarbeit unter den Menschen, die unterschiedlichen politischen Ansichten anhängen. Des weiteren duldet sie auch verschiedene politische Überzeugungen in der Mitte des Episkopats, des Klerus sowie der Laien, mit Ausnahme solcher, die offensichtlich zu Taten führen, die der
orthodoxen Glaubenslehre und den moralischen Normen der kirchlichen Überlieferung widersprechen.
Untersagt ist die Teilnahme der Kirchenleitung und der Geistlichen, folglich auch der ganzen Kirche in ihrer Vollkommenheit, an der Tätigkeit politischer Organisationen, an Wahlaktionen wie etwa öffentlicher Unterstützung an Wahlen beteiligter politischer Gruppierungen oder einzelner Kandidaten, an Wahlkampfwerbung usw. Die Nominierung von Geistlichen zu den Wahlen jeglicher Repräsentativorgane der Macht auf allen Ebenen ist unzulässig. Gleichzeitig soll den Hierarchen, Geistlichen und Laien - gleich den anderen Bürgern - die Teilnahme an den Willensäußerungen des Volkes auf dem Weg der Stimmabgabe freistehen.
In der Geschichte der Kirche hat es nicht wenige Fälle von Unterstützung verschiedener politischer Doktrinen, Anschauungen, Organisationen und Funktionäre seitens der gesamten Kirche gegeben. In einer Reihe von Fällen war diese Unterstützung eine Folge der Notwendigkeit, die vitalen Interessen der Kirche unter den extremen Bedingungen antireligiöser Verfolgungen sowie zerstörerischer und restriktiver Handlungen einer nicht-orthodoxen oder nicht-christlichen Macht zu wahren. In anderen Fällen war eine ähnliche Unterstützung die Folge von Druck seitens des Staates oder der politischen Strukturen und führte gewöhnlich zu Abspaltungen und Widersprüchen innerhalb der Kirche, zur Abkehr von Menschen weniger festen Glaubens von ihr.
Im 20. Jahrhundert hatten einige Geistliche und Hierarchen der Russisch-Orthodoxen Kirche zusätzlich auch