Patriarch Alexy II of Moscow and All Russia: The Russian Church, which has several dioceses, hundreds of parishes and millions of believers on the territory of the European Union, is taking an active part in the creation of the new face of our continent. It is the task of our Church to remind Europe of its Christian roots, to resist the attack of aggressive secularism, and to defend traditional values. An active role in the realization of this noble task is fulfilled by the Representation of the Moscow Patriarchate to the European Institutions. August 28, 2008
Russian Orthodox Church representation to the European Institutions
Russian Orthodox Church
Representation to the European Institutions


Eglise Orthodoxe Russe
Représentation près les Institutions Européennes
Russian Orthodox Church representation to the European Institutions


  Events

President Vladimir Putin Visits the Russian Orthodox Cathedral in Vienna
Russian President V. Putin visits
Orthodox Cathedral in Vienna

Russian President Visits Hungarian Orthodox Cathedral
Russian President V. Putin visits
Hungarian Orthodox Cathedral

Visit of Her Majesty Queen Paola of Belgium to the Representation of the Russian Orthodox Church to the European Institutions
Queen Paola of the Belgians
visited Church Representation
in Brussels

European Commission President J.M.Barroso and Austrian Chancellor W.Schussel Meet with Religious Leaders
European Commission
President J.M.Barroso
and Austrian Chancellor
W.Schussel Meet with
Religious Leaders

The Prime Minister of the Russian Federation M. E. Fradkov Visits the Cathedral of the Dormition of the Mother of God in Budapest
Russian Prime Minister
M.Fradkov visited
Hungarian Orthodox Cathedral
  
The Prime Minister of the Russian Federation M. M. Kasyanov Visited the Cathedral of the Dormition of the Mother of God in Budapest
Russian Prime Minister
M.Kasyanov visited
Hungarian Orthodox Cathedral
   
Russian Minister of Foreign Affairs Visited the Representation of the Russian Orthodox Church to the European Institutions
Russian Foreign Minister
visited Church Representation
in Brussels


Russian Foreign Minister Visited Hungarian Orthodox Cathedral
Russian Foreign Minister
visited Hungarian
Orthodox Cathedral

Austrian Parliament President visited Orthodox Cathedral in Vienna
Austrian Parliament President
visited Orthodox Cathedral
in Vienna

  

The Archbishop of Vienna, Cardinal Christoph Schönborn, visited the St Nicholas Cathedral in Vienna
Cardinal Christoph Schönborn
visited Russian Orthodox
Cathedral in Vienna
 

The Primate of the Evangelical Lutheran Church of Finland Visited the Representation of the Russian Orthodox Church to the European Institutions
Archbishop of Finland visited
Church Representation
in Brussels
 

Consecration of the Patriarchal Church of the Holy Trinity and Premises of the Representation of the Russian Orthodox Church to the European Institutions in Brussels
Consecration of the
Holy Trinity Church in Brussels

Archbishop of Salzburg visited Russian Orthodox Cathedral in Vienna
Archbishop of Salzburg
visited Russian Orthodox
Cathedral in Vienna

Metropolitan Kirill visited Hungary
Metropolitan Kirill
visited Hungary

Metropolitan Kirill of Smolensk and Kaliningrad Visits the Diocese of Vienna and Austria
Metropolitan Kirill 
visited Austria

 
  News archive
  

  Home » Church and Society

Printer friendly version

Die Lehre über Krieg und Frieden in der Sozialdoktrin der Katholischen Kirche

Werner Freistetter

Einleitung

Die Lehre über Krieg und Frieden hat in der Kirche eine lange Tradition, die in der Hl. Schrift wurzelt und im Lauf der Jahrhunderte im Blick auf die Herausforderungen der Zeit entfaltet wurde. In der Katholischen Soziallehre, besonders auch in der Sozialverkündigung der Päpste, wurde dieser Thematik während der letzten Jahrzehnte besonders große Aufmerksamkeit geschenkt. Das Zweite Vatikanische Konzil hat Wesentliches dazu ausgesagt, ebenso eine Reihe von Enzykliken und andere Lehrschreiben der Päpste und des Hl. Stuhls. Besonders hervorzuheben sind die jährlichen Weltfriedensbotschaften des Papstes.

Für den Zweck dieses Vortrags habe ich mich dazu entschieden, Originalquellen ausführlich zu Wort kommen zu lassen. Es geht uns ja um den Dialog mit der offiziellen Position der Russischen Orthodoxen Kirche zu diesen Fragen, daher – so meine ich – muss sich auch die Darlegung der Position der römisch-katholischen Kirche möglichst auf kirchenamtliche Texte beziehen.

Dem folgenden Vortrag lege ich daher Texte der Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“ des Zweiten Vatikanischen Konzils zu Grunde sowie den Katechismus der Katholischen Kirche. Zum Schluss gehe ich noch genauer auf die Weltfriedensbotschaft Papst Johannes Paul II. zum Jahr 2000 ein. Ziel des Vortrags ist es, einige Grundlinien und Grundaussagen der Katholischen Soziallehre zum Thema knapp zu umreißen.

1. Ein umfassender Begriff des Friedens

Die Katholische Soziallehre geht von einem umfassenden Begriff des Friedens aus. Mit den Worten des Zweiten Vatikanischen Konzils (GS, Nr. 78): „Der Friede besteht nicht darin, daß kein Krieg ist; er läßt sich auch nicht bloß durch das Gleichgewicht entgegengesetzter Kräfte sichern; er entspringt ferner nicht dem Machtgebot eines Starken; er heißt vielmehr mit Recht und eigentlich ein ‚Werk der Gerechtigkeit' (Jes 32,17). Er ist die Frucht der Ordnung, die ihr göttlicher Gründer selbst in die menschliche Gesellschaft eingestiftet hat und die von den Menschen durch stetes Streben nach immer vollkommenerer Gerechtigkeit verwirklicht werden muß.“

Dieser Friede ist niemals endgültiger Besitz, sondern bleibende Herausforderung: „Zwar wird das Gemeinwohl des Menschengeschlechts grundlegend vom ewigen Gesetz Gottes bestimmt, aber in seinen konkreten Anforderungen unterliegt es dem ständigen Wandel der Zeiten; darum ist der Friede niemals endgültiger Besitz, sondern immer wieder neu zu erfüllende Aufgabe. Da zudem der menschliche Wille schwankend und von der Sünde verwundet ist, verlangt die Sorge um den Frieden, daß jeder dauernd seine Leidenschaft beherrscht und daß die rechtmäßige Obrigkeit wachsam ist.“

Um Frieden zu verwirklichen, brauchen wir Institutionen und Rechtssysteme. Diese allein genügen jedoch nicht, so wichtig sie auch sind. Friede setzt moralische Haltungen und Einstellungen voraus. „Dieser Friede kann auf Erden nicht erreicht werden ohne Sicherheit für das Wohl der Person und ohne daß die Menschen frei und vertrauensvoll die Reichtümer ihres Geistes und Herzens miteinander teilen. Der feste Wille, andere Menschen und Völker und ihre Würde zu achten, gepaart mit einsatzbereiter und tätiger Brüderlichkeit - das sind unerläßliche Voraussetzungen für den Aufbau des Friedens. So ist der Friede auch die Frucht der Liebe, die über das hinausgeht, was die Gerechtigkeit zu leisten vermag.“

Darüber hinaus öffnet sich der Blick auf die theologische Dimension des Friedens: „Dieser irdische Friede, der seinen Ursprung in der Liebe zum Nächsten hat, ist aber auch Abbild und Wirkung des Friedens, den Christus gebracht hat und der von Gott dem Vater ausgeht. Dieser menschgewordene Sohn, der Friedensfürst, hat nämlich durch sein Kreuz alle Menschen mit Gott versöhnt und die Einheit aller in einem Volk und in einem Leib wiederhergestellt. Er hat den Haß an seinem eigenen Leib getötet, und durch seine Auferstehung erhöht, hat er den Geist der Liebe in die Herzen der Menschen ausgegossen. Das ist ein eindringlicher Aufruf an alle Christen: ‚die Wahrheit in Liebe zu tun' (Eph 4,15) und sich mit allen wahrhaft friedliebenden Menschen zu vereinen, um den Frieden zu erbeten und aufzubauen.“

An dieser Stelle fügt das Konzil eine Aussage der Hochschätzung all jener ein, die bei der Verteidigung auf Gewalt verzichten: „Vom gleichen Geist bewegt, können wir denen unsere Anerkennung nicht versagen, die bei der Wahrung ihrer Rechte darauf verzichten, Gewalt anzuwenden, sich vielmehr auf Verteidigungsmittel beschränken, so wie sie auch den Schwächeren zur Verfügung stehen, vorausgesetzt, daß dies ohne Verletzung der Rechte und Pflichten anderer oder der Gemeinschaft möglich ist.“ Daher scheint es dem Konzil „angebracht, daß Gesetze für die in humaner Weise Vorsorge treffen, die aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern, vorausgesetzt, daß sie zu einer anderen Form des Dienstes an der menschlichen Gemeinschaft bereit sind“ (GS, Nr. 79).

Der Abschnitt endet mit einer sehr nüchternen Einschätzung der grundsätzlichen Möglichkeit des Menschen, die Bedrohung durch Krieg und Gewalt in dieser Welt endgültig zu überwinden: „Insofern die Menschen Sünder sind, droht ihnen die Gefahr des Krieges, und sie wird ihnen drohen bis zur Ankunft Christi. Soweit aber die Menschen sich in Liebe vereinen und so die Sünde überwinden, überwinden sie auch die Gewaltsamkeit, bis sich einmal die Worte erfüllen: ‚Zu Pflügen schmieden sie ihre Schwerter um, zu Winzermessern ihre Lanzen. Kein Volk zückt mehr gegen das andere das Schwert. Das Kriegshandwerk gibt es nicht mehr' (Jes 2,4).“

2. Konkretisierungen

a) Kriegsvermeidung und Friedensförderung

Zwei Linien sind es, die das Konzil auf der Grundlage dieser Einschätzung verfolgt, einer Einschätzung in der Spannung zwischen der Hoffnung auf Frieden und der in dieser Welt unaufhebbaren Gefährdung des Menschen durch Gewalt und Krieg. Einerseits geht es darum, zur Vermeidung von Kriegen beizutragen und Dämme gegen ihre Unmenschlichkeit zu errichten. Andererseits geht es um das anspruchsvolle Ziel, eine internationale Ordnung zu errichten, die auf der Achtung der Personen und der menschlichen Gemeinschaften und ihrer Rechte beruht, und die in der Lage ist, Sicherheit und Frieden für alle zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang erkennt die katholische Soziallehre jedoch ein Recht auf Verteidigung gegen Angriffshandlungen und schwerste Friedensbrüche auch mit militärischen Mitteln an, als „ultima ratio“ und unter strengen Bedingungen. Besondere Aufmerksamkeit finden in der katholischen Soziallehre u.a. ethische Fragen der Abschreckung und des Rüstungswettlaufs, die einer sehr kritischen Betrachtung unterzogen werden.

b) Natürliches Sittengesetz und Normen des Völkerrechts

In diesem Zusammenhang verweist das Konzil auf die grundlegende Bedeutung des natürlichen Sittengesetzes in diesen Fragen und erinnert nachdrücklich an „die bleibende Geltung des natürlichen Völkerrechts und seiner allgemeinen Prinzipien“ (GS, Nr. 79). „Das Gewissen der gesamten Menschheit bekennt sich zu diesen Prinzipien mit wachsendem Nachdruck. Handlungen, die in bewußtem Widerspruch zu ihnen stehen, sind Verbrechen; ebenso Befehle, die solche Handlungen anordnen; auch die Berufung auf blinden Gehorsam kann den nicht entschuldigen, der sie ausführt.“

Zu diesen Handlungen rechnet das Konzil an erster Stelle: „Ein ganzes Volk, eine Nation oder eine völkische Minderheit aus welchem Grunde und mit welchen Mitteln auch immer auszurotten. Das sind furchtbare Verbrechen, die aufs schärfste zu verurteilen sind. Höchste Anerkennung verdient dagegen die Haltung derer, die sich solchen Befehlen furchtlos und offen widersetzen.“ Die verschiedenen internationalen Konventionen, die von einer großen Anzahl von Ländern unterzeichnet worden sind, um die Unmenschlichkeit von Kriegshandlungen und deren Folgen zu mindern, müssen eingehalten und nach Möglichkeit verbessert und weiter entwickelt werden.

Entschieden verurteilt wird jede Form des „totalen Krieges“, besonders im Blick auf atomare, biologische und chemische Massenvernichtungswaffen. Das Konzil formuliert: „Jede Kriegshandlung, die auf die Vernichtung ganzer Städte oder weiter Gebiete und ihrer Bevölkerung unterschiedslos abstellt, ist ein Verbrechen gegen Gott und gegen den Menschen, das fest und entschieden zu verwerfen ist.“ (GS, Nr. 80)

c) Stellungnahmen zur Abschreckung und zum Rüstungswettlauf

Zu den ethischen Problemen nuklearer Abschreckung, die den Einsatz von Atomwaffen durch die Androhung gegenseitiger Zerstörung sichern will, sagt das Konzil: „Wie immer man auch zu dieser Methode der Abschreckung stehen mag - die Menschen sollten überzeugt sein, daß der Rüstungswettlauf, zu dem nicht wenige Nationen ihre Zuflucht nehmen, kein sicherer Weg ist, den Frieden zu sichern, und daß das daraus sich ergebende sogenannte Gleichgewicht kein sicherer und wirklicher Friede ist.“ (GS, Nr. 81). In den Jahrzehnten nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurde dieses Problem, verursacht durch die sich immer wieder zuspitzenden Spannungen zwischen den Supermächten, noch sehr eingehend diskutiert, besonders um das Jahr 1983. Viele Bischofskonferenzen haben damals Hirtenbriefe zu diesem schweren politischen und moralischen Problem verfasst. Papst Johannes Paul II. hat das Ergebnis dieser Auseinandersetzung in seiner Ansprache an die Zweite Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen für Abrüstung im Jahr 1982 so formuliert: „Unter den gegenwärtigen Bedingungen kann eine auf dem Gleichgewicht beruhende Abschreckung – natürlich nicht als ein Ziel an sich, sondern als ein Abschnitt auf dem Weg einer fortschreitenden Abrüstung – noch für moralisch annehmbar gehalten werden. Um jedoch den Frieden sicherzustellen, ist es unerlässlich, dass man sich nicht mit einem Minimum zufrieden gibt, das immer von einer wirklichen Explosionsgefahr belastet ist.“

Der Rüstungswettlauf in jeder Form wird darüber hinaus in den globalen Kontext internationaler sozialer Gerechtigkeit gestellt: „Während man riesige Summen für die Herstellung immer neuer Waffen ausgibt, kann man nicht genügend Hilfsmittel bereitstellen zur Bekämpfung all des Elends in der heutigen Welt.“ Darum erklärt das Konzil: „Der Rüstungswettlauf ist eine der schrecklichsten Wunden der Menschheit, er schädigt unerträglich die Armen.“

3. Die Frage sittlich erlaubter Verteidigung

a ) Die grundsätzliche Position

Dennoch gilt für das Konzil, im Blick auf die harte Realität der heutigen Welt: „der Krieg ist nicht aus der Welt geschafft“, und es zieht daraus eine entscheidende ethische Konsequenz: „Solange die Gefahr von Krieg besteht und solange es noch keine zuständige internationale Autorität gibt, die mit entsprechenden Mitteln ausgestattet ist, kann man, wenn alle Möglichkeiten einer friedlichen Regelung erschöpft sind, einer Regierung das Recht auf sittlich erlaubte Verteidigung nicht absprechen. Die Regierenden und alle, die Verantwortung für den Staat tragen, sind verpflichtet, das Wohl der ihnen anvertrauten Völker zu schützen, und sie sollen diese ernste Sache ernst nehmen.“ (GS, Nr. 79)

Es handelt sich um einen zentralen, sehr dicht formulierten Text der katholischen Friedensethik. Das Recht auf bewaffnete Verteidigung steht unter zwei grundlegenden Vorbehalten: „solange die Gefahr von Krieg besteht“, und: „solange es noch keine zuständige internationale Autorität gibt, die mit entsprechenden Mitteln ausgestattet ist“, wobei die derzeitige Gestalt der Organisation der Vereinten Nationen einer solchen angezielten internationalen Autorität noch nicht entspricht. Es folgt eine entscheidende politisch-ethische Bedingung: „wenn alle Möglichkeiten einer friedlichen Regelung erschöpft sind“. Der Begriff einer „sittlich erlaubten Verteidigung“ verweist darüber hinaus auch auf ethische und rechtliche Normen, die für die Verteidigungshandlung selbst relevant sind, d.h. diese innerlich bestimmen müssen, damit sie als ethisch vertretbar gelten kann. Es handelt sich dabei vor allem um die Prinzipien der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten (Diskrimination) und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Proportionalität).

Das Konzil selbst verweist auf die Grundzüge einer solchen Ethik sittlich erlaubter Verteidigung: „Der Einsatz militärischer Mittel, um ein Volk rechtmäßig zu verteidigen, hat jedoch nichts zu tun mit dem Bestreben, andere Nationen zu unterjochen. Das Kriegspotential legitimiert auch nicht jeden militärischen oder politischen Gebrauch. Auch wird nicht deshalb, weil ein Krieg unglücklicherweise ausgebrochen ist, damit nun jedes Kampfmittel zwischen den gegnerischen Parteien erlaubt.“

Am Ende dieses Abschnitts kommt das Konzil auf das Selbstverständnis des Soldaten zu sprechen, mit einer Formulierung, die besonders für katholische Militärangehörige und Militärseelsorger von grundlegender Bedeutung ist: „Wer als Soldat im Dienst des Vaterlandes steht, betrachte sich als Diener der Sicherheit und Freiheit der Völker. Indem er diese Aufgabe recht erfüllt, trägt er wahrhaft zur Festigung des Friedens bei.“ Der Soldat als „Diener der Sicherheit und Freiheit“ nicht nur des eigenen Volkes, des eigenen Staates oder der eigenen Nation, sondern „der Völker“. Das war damals sicher eine zukunftsweisende – vielleicht sogar als utopisch empfundene – Bestimmung, die aber heute, von den aktuellen Herausforderungen der Sicherheitspolitik her, genau jene politische und ethische Spannung charakterisiert, in der Soldaten heute leben und handeln. Die Armeen sind immer noch grundsätzlich nationalstaatlich organisiert, ihre Aufgaben jedoch spielen sich immer mehr in multilateraler Kooperation ab, im Auftrag internationaler Organisationen und in Antwort auf transnationale Krisen. Diese Tatsache stellt heute erhebliche Anforderungen sowohl an die Organisation des Militärs als auch an die Identität und das Selbstverständnis der Soldaten.

b) Kriterien des Verteidigungsrechtes

Der Katechismus der Katholischen Kirche konkretisiert in Nr. 2309 die Bedingungen sittlich erlaubter Verteidigung, die gleichzeitig gegeben sein müssen und genau einzuhalten sind. Es handelt sich um folgende Bedingungen:

„- Der Schaden, der der Nation oder der Völkergemeinschaft durch den Angreifer zugefügt wird, muß sicher feststehen, schwerwiegend und von Dauer sein.

- Alle anderen Mittel, dem Schaden ein Ende zu machen, müssen sich als undurchführbar oder wirkungslos erwiesen haben.

- Es muß ernsthafte Aussicht auf Erfolg bestehen.

- Der Gebrauch von Waffen darf nicht Schäden und Wirren mit sich bringen, die schlimmer sind als das zu beseitigende Übel. Beim Urteil darüber, ob diese Bedingung erfüllt ist, ist sorgfältig auf die gewaltige Zerstörungskraft der modernen Waffen zu achten.“

Darüber hinaus unterliegt das Urteil darüber, ob diese Voraussetzungen für die sittlich erlaubte Verteidigung vorliegen, „dem klugen Ermessen derer ..., die mit der Wahrung des Gemeinwohls betraut sind“. In diesem Fall haben die staatlichen Behörden „das Recht und die Pflicht, den Bürgern die zur nationalen Verteidigung notwendigen Verpflichtungen aufzuerlegen“ (KKK, Nr. 2310).

Trotz der Anerkennung eines sittlich begründeten Verteidigungsrechtes unter strengen Bedingungen und der grundsätzlichen Unvollkommenheit und Gefährdung jeder menschlichen Ordnung müssen wir – so das Konzil – „mit all unseren Kräften jene Zeit vorbereiten müssen, in der auf der Basis einer Übereinkunft zwischen allen Nationen jeglicher Krieg absolut geächtet werden kann“. (GS, Nr. 82). Dies hat jedoch eine entscheidende Voraussetzung, nämlich „daß eine von allen anerkannte öffentliche Weltautorität eingesetzt wird, die über wirksame Macht verfügt, um für alle Sicherheit, Wahrung der Gerechtigkeit und Achtung der Rechte zu gewährleisten“.

4. Die Frage einer effizienten internationalen Autorität

Damit ist ein wesentlicher Gedanke zur internationalen Ordnung angesprochen, der vor allem in der Soziallehre der Päpste entfaltet wurde. Genauer wird dieser Gedanke z.B. in der Enzyklika „Pacem in terris“ von Papst Johannes XXIII. aus dem Jahr 1963 ausgeführt. Den Herausforderungen des internationalen Gemeinwohls, Gerechtigkeit, Sicherheit, Wohlfahrt und Frieden für alle Menschen und Völker zu gewährleisten, müsste – so der Grundgedanke – eine politische und rechtliche Ordnung der Völkergemeinschaft entsprechen, die so gestaltet ist, dass sie diese Ziele mit effizienten Mitteln wirksam verfolgen und sichern kann. Auch wenn dieser Gedanke in sich schlüssig ist und eine zukunftsweisende moralische Forderung darstellt, ist die Soziallehre der Kirche realistisch genug, um die derzeit bestehenden Schwierigkeiten und Grenzen für die Realisierung eines solchen Vorhabens anzuerkennen. Daher fährt das Konzil fort: „Bevor aber diese wünschenswerte Autorität konstituiert werden kann, müssen die jetzigen internationalen höchsten Gremien sich intensiv um Mittel bemühen, die allgemeine Sicherheit besser zu gewährleisten.“

5. Die Problematik bewaffneter humanitärer Interventionen

Die dramatischen politischen Entwicklungen der letzten Jahre, mit der schrecklichen Erfahrungen interner Kriege, „ethnischer Säuberungen“ und dem Aufflammen neuer Formen des Terrorismus, wurden auch in der kirchlichen Soziallehre und Sozialverkündigung intensiv reflektiert. Dieses Bemühen bezeugen vor allem die jährlichen Weltfriedensbotschaften Papst Johannes Paul II. Ich möchte hier besonders auf die Botschaft des Jahres 2000 eingehen. Darin spricht der Papst Themen an, die direkt mit unserer Problematik von Krieg und Frieden zu tun haben.

Die Weltfriedensbotschaft 2000, „Friede auf Erden den Menschen, die Gott liebt“, behandelt zwei große aktuelle Themenbereiche: die Frage der so genannten „Humanitären Intervention“ und die Herausforderungen internationaler Solidarität und Gerechtigkeit im Blick auf die Entwicklungsländer. Diese Zusammenstellung ist nicht zufällig, beide Probleme hängen wesentlich zusammen. Es geht in beiden Fällen um die Frage, wie eine internationale Ordnung zur Sicherung von Freiheit und Gerechtigkeit beschaffen sein muss, um diese Ziele erreichen zu können, und wie Staaten und mächtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Gruppierungen global handeln sollen, um zu einer solchen Ordnung beizutragen.

Gleich am Beginn seiner Überlegungen schreibt der Papst ein „anspruchsvolles Prinzip“ (wie er selbst sagt) fest: „Es wird in dem Maße Frieden herrschen, in dem es der ganzen Menschheit gelingt, ihre ursprüngliche Berufung wiederzuentdecken, eine einzige Familie zu sein, in der die Würde und die Rechte der Personen jeden Standes, jeder Rasse und jeder Religion als vorgängig und vorrangig gegenüber jeglicher Unterschiedenheit und Art anerkannt werden.“ Die Menschheit als eine Familie – dies ist also der Ausgangspunkt der Überlegungen. Für den Prozess der Globalisierung bedeutet dies: „Von diesem Bewußtsein her kann die von der Dynamik der Globalisierung gekennzeichnete Verflochtenheit unserer heutigen Welt Seele, Sinn und Richtung erhalten.“ Diese Entwicklung ist nicht ohne Risiken, sie birgt aber auch „außerordentliche und vielversprechende Chancen“. (Nr. 5)

Dazu ist jedoch eine „völlige Umkehr der Sichtweise“ erforderlich. Denn dabei darf dann nicht mehr „das besondere Wohl einer Gemeinschaft, die auf politischen Gründen, Rassenzugehörigkeit oder kulturellen Motiven gründet, an erster Stelle stehen“, sondern „das Wohl der ganzen Menschheit“. So legitim es ist, dass einzelne politische Gemeinschaften ihre spezifischen Ziele verfolgen, als Grundsatz muss gelten: „Das Bemühen um die Erreichung des gemeinsamen Wohles einer einzelnen politischen Gemeinschaft darf nicht im Gegensatz zum Gemeinwohl der ganzen Menschheit stehen, das in der Anerkennung und Achtung der Menschenrechte zum Ausdruck kommt, wie sie von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948 sanktioniert wurden.“ Konzepte und Praktiken, die „das Faktum Nation oder Staat für absolut halten und diesem deshalb jeden anderen Wert unterordnen“, sind zu überwinden. Und: „Aus dieser Sicht sind die politischen, kulturellen und institutionellen Unterschiede und Differenzierungen, in die sich die Menschheit aufgliedert und organisiert, in dem Maße zulässig, als man sie mit der Zugehörigkeit zur Menschheitsfamilie und mit den sich daraus ergebenden sittlichen und rechtlichen Forderungen in Einklang bringen kann.“ (Nr. 6)

Was folgt nun aus einem solchen Ansatz, wenn er konsequent zu Ende gedacht wird? Eine „Konsequenz von enormer Tragweite“, wie Johannes Paul II. feststellt: „Wer die Menschenrechte verletzt, beschädigt das Bewußtsein des Menschseins selbst. Er verletzt die Menschheit als solche.“ Daraus ergibt sich natürlich sofort, dass die Verpflichtung zum Schutz dieser Rechte über die politischen und geographischen Grenzen einzelner Staaten hinausgeht. Verbrechen gegen die Menschlichkeit können deshalb „nicht als interne Angelegenheiten einer Nation betrachtet werden“. In diesem Zusammenhang würdigt der Papst die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes als einen wichtigen Schritt in diese Richtung. (Nr.7)

Was aber ist zu tun angesichts dramatischer Situationen, in denen das Leben vieler Menschen durch Aggression und Gewalt unmittelbar bedroht ist? Angesichts solcher Situationen, und ohne damit immer mögliche vorgeschobene Begründungen für Kriege unterstützen zu wollen, muss, so Papst Johannes Paul II., „der herausragende Wert des humanitären Rechtes und damit die Pflicht, das Recht auf humanitäre Hilfe für die leidende Bevölkerung und die Flüchtlinge zu gewährleisten, bekräftigt werden.“ (Nr.9) Was dabei vor allem wichtig ist: Solche Formen humanitärer Hilfe unterliegen, wenn es um die Frage militärischer Maßnahmen geht, selbstverständlich den ethischen und rechtlichen Normen sittlich erlaubter Verteidigung. So betont Johannes Paul II., dass „angesichts der modernen bewaffneten Konflikte das Mittel der Verhandlung zwischen den Parteien - mit geeigneten Vermittlungs- und Befriedungsinterventionen von seiten internationaler und regionaler Stellen allergrößte Bedeutung gewinnt, sei es, um den Konflikten selbst zuvorzukommen, oder sie, wenn sie einmal ausgebrochen sind, dadurch beizulegen, daß durch eine unparteiische Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte und Interessen der Friede wiederhergestellt wird“. (Nr. 10)

Wenn dies alles jedoch nicht zum Erfolg führt und das Lebens und die Existenz vieler Menschen in einer Lage schwerster Bedrohung nicht anders geschützt werden kann, formuliert Johannes Paul II. das folgende Prinzip: „Wenn die Zivilbevölkerung Gefahr läuft, unter den Schlägen eines ungerechten Angreifers zu erliegen, und die Anstrengungen der Politik und die Mittel gewaltloser Verteidigung nichts fruchteten, ist es offensichtlich legitim und sogar geboten, sich mit konkreten Initiativen für die Entwaffnung des Aggressors einzusetzen. Diese Initiativen müssen jedoch zeitlich begrenzt und in ihren Zielen klar bestimmt sein, sie müssen unter voller Achtung des internationalen Rechtes durchgeführt und von einer auf übernationaler Ebene anerkannten Autorität garantiert werden. Keinesfalls dürfen sie der reinen Logik der Waffen überlassen bleiben.“ (Nr. 11)

Um dies realistisch durchsetzten zu können, ohne Instrumentalisierung durch mächtige Staaten und ohne Durchsetzung partikulärer Interessen, wird es erforderlich sein, die Charta der Vereinten Nationen bestmöglich anzuwenden. Darüber hinaus aber ist eine Reform dieser Organisation dringend notwendig, ja eine „Erneuerung des internationalen Rechtes und der internationalen Institutionen, die als Ausgangspunkt und grundlegendes Organisationskriterium den Vorrang des Wohles der Menschheit und der einzelnen menschlichen Person vor allem anderen hat“. Ebenso mahnt Johannes Paul II. eine Festlegung von Kriterien für solche Interventionen im internationalen Recht an.

Bei alldem gilt jedoch ein Kriterium, das die Position der christlichen Sozialethik grundsätzlich charakterisiert: gewaltfreien Mitteln ist immer und überall, wo es nur möglich ist, Vorrang zu geben. Daraus ergeben sich für alle Menschen guten Willens die Verpflichtungen „zum Frieden zu erziehen, Friedensstrukturen und Mittel der Gewaltlosigkeit zu entwickeln, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um Konfliktparteien an den Verhandlungstisch zu bringen.“ (Nr. 12)

Konklusion

Ich möchte am Ende Berührungspunkte zwischen der katholischer Soziallehre und der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche ansprechen, über die wir ins Gespräch kommen können. Sie werden bemerkt haben, dass es wichtige und grundsätzliche Übereinstimmungen in unseren jeweiligen Positionen gibt, aber auch charakteristische Unterschiede in der Akzentsetzung. Diese haben sicher auch mit unterschiedlichen historischen Erfahrungen zu tun, die die Kirchen in ihren jeweiligen kulturellen und politischen Kontexten gemacht haben und die auch ihr Selbstverständnis prägen:

Gemeinsam ist beiden Kirchen die Verurteilung des Krieges als Folge des Missbrauchs der Freiheit, die Gott den Menschen gegeben hat, die Hoffnung auf jenen vollkommenen Frieden, den die biblischen Schriften verheißen und der den sichtbaren politischen Frieden weit übersteigt, die Überzeugung, dass der Friede nicht nur von Gott erwartet werden darf, sondern dass es den Menschen aufgegeben ist, sich für den Frieden auf dieser Welt einzusetzen; dass auch die Kirche sich bemühen muss, ihren Beitrag zum Frieden auf staatlicher wie internationaler Ebene zu leisten. Gemeinsam ist beiden Kirchen auch das Zugeständnis, dass es unter ganz bestimmten Umständen (Verteidigung, Nothilfe, Intervention zur Beendigung von Völkermord) und unter Anwendung strenger Kriterien unumgänglich und legitim sein kann, sich militärischer Mittel zu bedienen. Mit großem Nachdruck verweisen die Kirchen auf strenge Regeln zur Eindämmung der Gewalt, die in jedem Konflikt einzuhalten sind.

Angesichts dieser weitgehenden Übereinstimmung in den Grundsätzen christlicher Friedenslehre sollen die beiden Kirchen ihre unterschiedlichen Sichtweisen, Traditionen und Erfahrungen in das gemeinsame Gespräch über eine friedliche Zukunft der Menschheit einbringen: Zu den drängendsten Fragen gehören: Wie soll die politische internationale Ordnung der Zukunft aussehen, und welche Aufgabe soll den einzelnen Staaten und Völkern darin zukommen? Wie verhalten sich die Liebe zum Vaterland und die Sorge um das Wohl der Menschheit zueinander? Wie kann dem Ausbruch von Gewalt zwischen oder innerhalb von Staaten am wirkungsvollsten begegnet werden? In welcher Form und unter welchen Bedingungen dienen militärische Interventionen dem Frieden der Völker? Was können die Kirchen dazu beitragen, die politische, soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit zwischen den Staaten zu fördern? Welche Position soll die Kirche im Staat einnehmen, um möglichst wirkungsvoll in diesem Sinn Einfluss nehmen zu können, ohne Kompromisse eingehen zu müssen, die ihrer Glaubwürdigkeit und ihrem eigentlichen Auftrag schaden?

Dass die Russisch-Orthodoxe Kirche bereit ist, auf der Suche nach Orientierung in diesen Fragen auch westliche christliche Traditionen anzuerkennen, ohne ihre eigenen Traditionen zu verleugnen, zeigt sich sehr schön an der Aufnahme der Kriterien des Gerechten Kriegs in den Text über Krieg und Frieden (VIII,3).

Gerade dies verspricht einen spannenden und fruchtbaren Dialog, damit wir als Christen unseren gemeinsamen, von Christus empfangenen Auftrag, seinem Frieden den Weg in dieser Welt zu bereiten, besser nachkommen können. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!


Representation of the Russian Orthodox Church to the European Institutions

35 rue Léon Lepage, 1000 Bruxelles, Belgique
Tel: +32-484-904-038
Tel/fax: +32-2-219-62-86

Top


Contact us  -  Newsletter subscription  -  Русская версия

Powered by iCMS-x web content management solution, © Interpressfact 2007 All rights reserved